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9C_570/2011

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2011-09-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_570/2011

Urteil vom 16. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Progrès Versicherungen AG,

Versicherungsrecht, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 7. Juni 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Verfahrenserledigung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein soll und namentlich in keiner Weise dargetan wird, weshalb das kantonale Gericht, welches auf Nichteintreten erkannt hat, auf die vorinstanzliche Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass der Beschwerdeführer vom Gericht mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Eintretensvoraussetzungen schienen nicht erfüllt zu sein und bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides sei eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen erforderlich,

dass er auf dieses Schreiben nicht reagiert und den Mangel nicht behoben hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer