Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1972) meldete sich am 1. Oktober 2012 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung u.a. eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. Januar 2015.
Ein Gesuch von A.________ um Gewährung von beruflichen Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ab. In der Folge nahm A.________eine Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte auf, dies ab März 2016 mit einem Pensum von 100 Prozent und ab Mai 2018 bis September 2021 wegen Teilarbeitsunfähigkeit mit einem Pensum von 50 Prozent.
Am 17. Oktober 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB AG) vom 12. März 2024 ein (mit internistischem, neurologischem, psychiatrischem und rheumatologischem Teilgutachten). Die Sachverständigen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, eine chronifizierte leichte depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung), eine Traumafolgestörung im Sinn einer chronifizierten, mittlerweile mehrheitlich subsyndromalen, posttraumatischen Belastungsstörung, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein beidseitiges chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei sie seit August 2022 zu 100 Prozent arbeitsunfähig, in leidensangepassten Tätigkeiten hingegen zu 70 Prozent arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle Invaliditätsgrade von 32 Prozent (ab August 2023) resp. 39 Prozent (ab Januar 2024) fest und verneinte demgemäss den Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 9. April 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht somit nur bei Willkür ein, etwa wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
E. 2 Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens des ZIMB vom 12. März 2024 infrage.
E. 2.1.1 Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie auf das Gutachten des ZIMB abgestellt und auf zusätzliche Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand verzichtet habe. Die Vorinstanz habe anhand des medizinischen Dossiers den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent auf August 2022 festgelegt (E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum (ab Neuanmeldung vom 18. Oktober 2022 bis zum Verfügungserlass) lägen zumindest seit August 2022 durchgehend Zeugnisse vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent auswiesen. Gemäss Urteil 9C_810/2010 vom 16. September 2011 sei in einer solchen Konstellation auf echtzeitliche Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, wenn die Gutachter später eine abweichende Einschätzung nicht klar begründeten. Insbesondere sei der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmbar, wenn die Arbeitsfähigkeit im Gutachten "über die Zeit gemittelt" rückwirkend festgelegt werde (vgl. a.a.O. E. 4.2). Dementsprechend sei im vorliegenden Fall von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Wenn aus psychiatrischer Sicht retrospektiv keine geringere Arbeitsunfähigkeit als eine solche von 100 Prozent nachgewiesen werden könne, sei ihr zumindest mit Geltung bis zum Begutachtungszeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Indem die Vorinstanz auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten vom 12. März 2024 abstellte, stelle sie den massgebenden Sachverhalt bundesrechtswidrig fest.
E. 2.1.2 Die Vorinstanz würdigt das medizinische Dossier nicht in willkürlicher Weise, wenn sie die retrospektive gutachterliche Einschätzung betreffend den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus (rein) psychischen Gründen seit 2022 als beweisend einstuft. In E. 4.3 zitiert sie Berichte verschiedener Fachärzte, die seit Sommer 2022 u.a. eine ambulante psychosomatische Behandlung empfählen. Grosse Bedeutung misst die Vorinstanz insbesondere einem Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 10. Oktober 2022 (betreffend einen zweiwöchigen stationären Aufenthalt von Mitte September bis Anfang Oktober 2022) zu, in welchem - nach psychiatrischer und psychologischer Evaluation - lediglich ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung geäussert worden sei (vgl. E. 4.1.4 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die gemäss der Beschwerdeführerin zumindest seit August 2022 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auswiesen, gegen die anhand von ebenfalls "echtzeitlichen" Dokumentationen getroffene Feststellung im angefochtenen Urteil durchsetzen sollten, es habe seit August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent bestanden.
E. 2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 2. Oktober 2023 (betreffend Klinikaufenthalt vom 1. bis 29. September 2023) leide sie an ausgeprägten Angst- und Panikzuständen; diese führten zu teilweise den ganzen Tag andauernden Lähmungserscheinungen. Dies habe keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Indem die Vorinstanz - die auch insoweit auf das Gutachten abstelle - die Angst- und Panikstörung als unbeachtlich betrachte, verletze sie wiederum den Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorinstanz hält fest, die im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 2. Oktober 2023 dokumentierten ausgeprägten Angstzustände fänden sich in keinem anderen Arztbericht. Hinzu komme, dass sich dem Austrittsbericht nicht entnehmen lasse, inwieweit sich Angstzustände der Beschwerdeführerin zeigten und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (angefochtenes Urteil E. 4.2.4). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen (resp. keine Ergänzung des Gutachtens) speziell zur Frage nach einer allfälligen Angststörung angeordnet hat.
E. 2.3 Insgesamt stellen die Rügen der Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit des interdisziplinären Gutachtens vom 12. März 2024, insbesondere dessen psychiatrischen Teil, nicht infrage. Insoweit sind auch keine weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht geboten, womit der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist.
E. 3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Invalideneinkommens ohne Leidensabzug als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie bei der Ausübung einer zumutbaren beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt sei und damit das bei der Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogene Invalideneinkommen gar nicht erzielen könne.
E. 3.1.1 Infrage steht ein Rentenanspruch mit Wirkung ab August 2023. Hinsichtlich des für den sog. Tabellenlohnabzug (auch: leidensbedingter Abzug; BGE 146 V 16; 126 V 75) anwendbaren Rechts ist der Anspruchszeitraum bis zur Verfügung vom 4. Oktober 2024 zu betrachten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sieht eine Herabsetzung des statistisch bestimmten Werts um zehn Prozent vor, sofern die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Nach der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen (pauschal) zehn Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden (insgesamt) 20 Prozent abgezogen.
E. 3.1.3 Hinsichtlich der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2024 (BGE 150 V 410) erkannt, dass diese Bestimmung vor Bundesrecht nicht standhält, soweit der Verordnungsgeber damit eine abschliessende Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn beabsichtigte. Ergibt sich aus der rechtskonform festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit und den weiteren Fallumständen ein weitergehender Korrekturbedarf, so ist ergänzend auf die Grundsätze über die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung gemäss bisheriger Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2.2).
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gelten für den Tabellenlohnabzug folgende Grundsätze:
E. 3.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (wie namentlich der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) ermittelt, ist vom jeweiligen Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Dieser ist allenfalls zu kürzen. Damit soll lohnwirksamen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente im Einzelfall zu schätzen; er beträgt höchstens 25 Prozent (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75).
Zu berücksichtigen sind zunächst persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Eine Herabsetzung kann sodann angebracht sein, wenn sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) wirtschaftlich nachteilig auswirken. Allerdings dürfen gesundheitliche Einschränkungen, deren Auswirkungen bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit vollständig berücksichtigt sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des Tabellenlohnabzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 9C_498/2025 vom 15. Juni 2026 E. 3.4.1).
E. 3.2.2 Ob eine (behinderungsbedingte oder anderweitig begründete) Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (oben E. 1). Hingegen ist die Höhe des Tabellenlohnabzugs eine typische Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann ihre Festlegung durch das kantonale Gericht nur korrigieren, wenn dieses sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (BGE 148 V 174 E. 6.5; 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Rechtsansicht, die gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent enthalten; deshalb dürften sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3), so die Vorinstanz, sei eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes (bei der Arbeitsunfähigkeit
und beim Tabellenlohnabzug) unzulässig (angefochtenes Urteil E. 5.5). Die Beschwerdeführerin indessen betont, gemäss dem Gutachten vom 12. März 2024 seien nur körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende und idealerweise sitzend ausgeübte Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz als leidensangepasst zu betrachten. Stereotype, fliessbandähnliche Rotationsbewegungen und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition sowie Schicht- und Nachtarbeiten sollten vermieden werden. Während den Anwesenheitszeiten bestehe eine Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Sie, die Beschwerdeführerin, sei demnach selbst in leichten Hilfstätigkeiten leistungsmässig eingeschränkt, was erwerbliche Nachteile bewirke. Angesichts dieser Einschränkungen sei ein Abzug von 20 Prozent angemessen.
E. 3.4 Es ist fraglich, ob die Vorinstanz den Grundsatz der unzulässigen doppelten Anrechnung (oben E. 3.2.1) richtig umsetzt, wenn sie ausführt, die Gutachter hätten die ausgewiesenen Einschränkungen sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht miteinbezogen, womit sie unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürften (angefochtenes Urteil E. 5.5.1 a.E.). Der Tabellenlohnabzug sollte gerade auch betriebswirtschaftlich begründete erwerbliche Einbussen abbilden, die sich beispielsweise aus der Besetzung eines - u.U. nicht ausgelasteten - Arbeitsplatzes mit einer funktional eingeschränkten Person ergeben (vgl. etwa Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.1). Im vorliegenden Fall gibt es zwar erfahrungsgemäss durchaus genügend Arbeiten, die sämtlichen gesundheitsbedingten Vorgaben gerecht werden, d.h. wechselbelastend sind und sitzend ausgeübt werden können, und bei denen keine stereotypen Rotationsbewegungen und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition anfallen. Insoweit drängt sich denn auch noch kein Abzug auf. Durchaus abzugsrelevant sind hingegen der von den medizinischen Sachverständigen genannte vermehrte Pausenbedarf resp. die aus rheumatologischer Sicht bestehenden "gewissen Leistungseinbussen", die (bei einer Arbeitsplatzpräsenz von acht Stunden täglich) mit einer Einschränkung von "maximal 20-30%" veranschlagt werden.
Da dem Bedarf an zusätzlichen Pausen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent bereits relativ grosszügig Rechnung getragen wird, ist ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von zehn Prozent, wie ihn die Vorinstanz (mit Wirkung ab 1. Januar 2024) zugesteht, mit Blick auf den zusätzlichen Nachteil betriebswirtschaftlicher Art im Ergebnis nicht zu beanstanden; dies gilt auch für den Anspruchszeitraum vor dem 1. Januar 2024. Damit kann an dieser Stelle die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die seit 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der dort vorgesehenen abschliessenden Ordnung des Tabellenlohnabzugs überhaupt vor Bundesrecht standhält (hinsichtlich der bis Ende 2023 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV vgl. oben E. 3.1.3).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Dominique Flach wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_569/2025
Urteil vom 10. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 2025 (IV.2024.97).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1972) meldete sich am 1. Oktober 2012 wegen psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholung u.a. eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 22. Januar 2015.
Ein Gesuch von A.________ um Gewährung von beruflichen Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ab. In der Folge nahm A.________eine Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte auf, dies ab März 2016 mit einem Pensum von 100 Prozent und ab Mai 2018 bis September 2021 wegen Teilarbeitsunfähigkeit mit einem Pensum von 50 Prozent.
Am 17. Oktober 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB AG) vom 12. März 2024 ein (mit internistischem, neurologischem, psychiatrischem und rheumatologischem Teilgutachten). Die Sachverständigen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, eine chronifizierte leichte depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung), eine Traumafolgestörung im Sinn einer chronifizierten, mittlerweile mehrheitlich subsyndromalen, posttraumatischen Belastungsstörung, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein beidseitiges chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei sie seit August 2022 zu 100 Prozent arbeitsunfähig, in leidensangepassten Tätigkeiten hingegen zu 70 Prozent arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle Invaliditätsgrade von 32 Prozent (ab August 2023) resp. 39 Prozent (ab Januar 2024) fest und verneinte demgemäss den Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 9. April 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht somit nur bei Willkür ein, etwa wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens des ZIMB vom 12. März 2024 infrage.
2.1.
2.1.1. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie auf das Gutachten des ZIMB abgestellt und auf zusätzliche Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand verzichtet habe. Die Vorinstanz habe anhand des medizinischen Dossiers den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent auf August 2022 festgelegt (E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Für den im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum (ab Neuanmeldung vom 18. Oktober 2022 bis zum Verfügungserlass) lägen zumindest seit August 2022 durchgehend Zeugnisse vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent auswiesen. Gemäss Urteil 9C_810/2010 vom 16. September 2011 sei in einer solchen Konstellation auf echtzeitliche Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, wenn die Gutachter später eine abweichende Einschätzung nicht klar begründeten. Insbesondere sei der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmbar, wenn die Arbeitsfähigkeit im Gutachten "über die Zeit gemittelt" rückwirkend festgelegt werde (vgl. a.a.O. E. 4.2). Dementsprechend sei im vorliegenden Fall von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Wenn aus psychiatrischer Sicht retrospektiv keine geringere Arbeitsunfähigkeit als eine solche von 100 Prozent nachgewiesen werden könne, sei ihr zumindest mit Geltung bis zum Begutachtungszeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Indem die Vorinstanz auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten vom 12. März 2024 abstellte, stelle sie den massgebenden Sachverhalt bundesrechtswidrig fest.
2.1.2. Die Vorinstanz würdigt das medizinische Dossier nicht in willkürlicher Weise, wenn sie die retrospektive gutachterliche Einschätzung betreffend den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus (rein) psychischen Gründen seit 2022 als beweisend einstuft. In E. 4.3 zitiert sie Berichte verschiedener Fachärzte, die seit Sommer 2022 u.a. eine ambulante psychosomatische Behandlung empfählen. Grosse Bedeutung misst die Vorinstanz insbesondere einem Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 10. Oktober 2022 (betreffend einen zweiwöchigen stationären Aufenthalt von Mitte September bis Anfang Oktober 2022) zu, in welchem - nach psychiatrischer und psychologischer Evaluation - lediglich ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung geäussert worden sei (vgl. E. 4.1.4 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die gemäss der Beschwerdeführerin zumindest seit August 2022 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auswiesen, gegen die anhand von ebenfalls "echtzeitlichen" Dokumentationen getroffene Feststellung im angefochtenen Urteil durchsetzen sollten, es habe seit August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent bestanden.
2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 2. Oktober 2023 (betreffend Klinikaufenthalt vom 1. bis 29. September 2023) leide sie an ausgeprägten Angst- und Panikzuständen; diese führten zu teilweise den ganzen Tag andauernden Lähmungserscheinungen. Dies habe keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Indem die Vorinstanz - die auch insoweit auf das Gutachten abstelle - die Angst- und Panikstörung als unbeachtlich betrachte, verletze sie wiederum den Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorinstanz hält fest, die im Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 2. Oktober 2023 dokumentierten ausgeprägten Angstzustände fänden sich in keinem anderen Arztbericht. Hinzu komme, dass sich dem Austrittsbericht nicht entnehmen lasse, inwieweit sich Angstzustände der Beschwerdeführerin zeigten und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (angefochtenes Urteil E. 4.2.4). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen (resp. keine Ergänzung des Gutachtens) speziell zur Frage nach einer allfälligen Angststörung angeordnet hat.
2.3. Insgesamt stellen die Rügen der Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit des interdisziplinären Gutachtens vom 12. März 2024, insbesondere dessen psychiatrischen Teil, nicht infrage. Insoweit sind auch keine weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht geboten, womit der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist.
3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Invalideneinkommens ohne Leidensabzug als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie bei der Ausübung einer zumutbaren beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt sei und damit das bei der Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogene Invalideneinkommen gar nicht erzielen könne.
3.1.
3.1.1. Infrage steht ein Rentenanspruch mit Wirkung ab August 2023. Hinsichtlich des für den sog. Tabellenlohnabzug (auch: leidensbedingter Abzug; BGE 146 V 16; 126 V 75) anwendbaren Rechts ist der Anspruchszeitraum bis zur Verfügung vom 4. Oktober 2024 zu betrachten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.1.2. Die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sieht eine Herabsetzung des statistisch bestimmten Werts um zehn Prozent vor, sofern die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Nach der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen (pauschal) zehn Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden (insgesamt) 20 Prozent abgezogen.
3.1.3. Hinsichtlich der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2024 (BGE 150 V 410) erkannt, dass diese Bestimmung vor Bundesrecht nicht standhält, soweit der Verordnungsgeber damit eine abschliessende Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn beabsichtigte. Ergibt sich aus der rechtskonform festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit und den weiteren Fallumständen ein weitergehender Korrekturbedarf, so ist ergänzend auf die Grundsätze über die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung gemäss bisheriger Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2.2).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung gelten für den Tabellenlohnabzug folgende Grundsätze:
3.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten (wie namentlich der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) ermittelt, ist vom jeweiligen Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Dieser ist allenfalls zu kürzen. Damit soll lohnwirksamen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, aufgrund derer zu erwarten ist, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen mit Blick auf alle einschlägigen Elemente im Einzelfall zu schätzen; er beträgt höchstens 25 Prozent (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75).
Zu berücksichtigen sind zunächst persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Eine Herabsetzung kann sodann angebracht sein, wenn sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) wirtschaftlich nachteilig auswirken. Allerdings dürfen gesundheitliche Einschränkungen, deren Auswirkungen bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit vollständig berücksichtigt sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des Tabellenlohnabzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 9C_498/2025 vom 15. Juni 2026 E. 3.4.1).
3.2.2. Ob eine (behinderungsbedingte oder anderweitig begründete) Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (oben E. 1). Hingegen ist die Höhe des Tabellenlohnabzugs eine typische Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann ihre Festlegung durch das kantonale Gericht nur korrigieren, wenn dieses sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (BGE 148 V 174 E. 6.5; 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3).
3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Rechtsansicht, die gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent enthalten; deshalb dürften sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.3), so die Vorinstanz, sei eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes (bei der Arbeitsunfähigkeit
und beim Tabellenlohnabzug) unzulässig (angefochtenes Urteil E. 5.5). Die Beschwerdeführerin indessen betont, gemäss dem Gutachten vom 12. März 2024 seien nur körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende und idealerweise sitzend ausgeübte Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz als leidensangepasst zu betrachten. Stereotype, fliessbandähnliche Rotationsbewegungen und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition sowie Schicht- und Nachtarbeiten sollten vermieden werden. Während den Anwesenheitszeiten bestehe eine Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Sie, die Beschwerdeführerin, sei demnach selbst in leichten Hilfstätigkeiten leistungsmässig eingeschränkt, was erwerbliche Nachteile bewirke. Angesichts dieser Einschränkungen sei ein Abzug von 20 Prozent angemessen.
3.4. Es ist fraglich, ob die Vorinstanz den Grundsatz der unzulässigen doppelten Anrechnung (oben E. 3.2.1) richtig umsetzt, wenn sie ausführt, die Gutachter hätten die ausgewiesenen Einschränkungen sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht miteinbezogen, womit sie unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürften (angefochtenes Urteil E. 5.5.1 a.E.). Der Tabellenlohnabzug sollte gerade auch betriebswirtschaftlich begründete erwerbliche Einbussen abbilden, die sich beispielsweise aus der Besetzung eines - u.U. nicht ausgelasteten - Arbeitsplatzes mit einer funktional eingeschränkten Person ergeben (vgl. etwa Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.1). Im vorliegenden Fall gibt es zwar erfahrungsgemäss durchaus genügend Arbeiten, die sämtlichen gesundheitsbedingten Vorgaben gerecht werden, d.h. wechselbelastend sind und sitzend ausgeübt werden können, und bei denen keine stereotypen Rotationsbewegungen und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition anfallen. Insoweit drängt sich denn auch noch kein Abzug auf. Durchaus abzugsrelevant sind hingegen der von den medizinischen Sachverständigen genannte vermehrte Pausenbedarf resp. die aus rheumatologischer Sicht bestehenden "gewissen Leistungseinbussen", die (bei einer Arbeitsplatzpräsenz von acht Stunden täglich) mit einer Einschränkung von "maximal 20-30%" veranschlagt werden.
Da dem Bedarf an zusätzlichen Pausen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent bereits relativ grosszügig Rechnung getragen wird, ist ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von zehn Prozent, wie ihn die Vorinstanz (mit Wirkung ab 1. Januar 2024) zugesteht, mit Blick auf den zusätzlichen Nachteil betriebswirtschaftlicher Art im Ergebnis nicht zu beanstanden; dies gilt auch für den Anspruchszeitraum vor dem 1. Januar 2024. Damit kann an dieser Stelle die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage offenbleiben, ob die seit 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der dort vorgesehenen abschliessenden Ordnung des Tabellenlohnabzugs überhaupt vor Bundesrecht standhält (hinsichtlich der bis Ende 2023 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV vgl. oben E. 3.1.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Dominique Flach wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub