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9C 565/2022

Bundesgericht · 2023-01-23 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Januar 2023
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 23.01.2023 9C 565/2022 (9C_565/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 23.01.2023 9C 565/2022 (9C_565/2022) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 23.01.2023 9C 565/2022 (9C_565/2022)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_565/2022 Urteil vom 23. Januar 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Stanger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 (KV 2022.00042). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Dezember 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate April bis Juni 2021 (samt Verzugszins) sowie administrative Kosten, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Urteilen, die auf (teilweises) Nichteintreten lauten, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_139/2022 vom 15. März 2022), dass das kantonale Gericht erwogen hat, Thema des Einspracheentscheids vom 3. September 2021 und damit Anfechtungsgegenstand seien die Prämienausstände für die Monate Mai bis Juni 2021 (recte: April bis Juni 2021), wohingegen in Bezug auf die gemäss Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit einer stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2018 kein Anfechtungsgegenstand vorliege, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, dass die Vorinstanz im Weiteren erwog, ein Recht auf Verrechnung der ausstehenden Prämien mit einer Kostenbeteiligung stehe dem Versicherten nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt, sondern sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen, dass die Beschwerde darüber hinaus Begehren enthält, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, wie etwa das Begehren um "Privatisierung der Krankenwagen", dass das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nicht nachvollziehbar begründet wird, dass im Übrigen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte bezüglich der sozialen Krankenversicherung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu eröffnen sind (Art. 27 Abs. 1 KVV), dass nach dem Gesagten die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Januar 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Stanger