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9C_557/2014

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2014-07-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_557/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die als Einsprache bezeichnete und als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 8. Juli 2014 (Übergabe an die Schweizerische Post; vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2014,

in die Verfügung vom 10. Juli 2014, mit welcher das Bundesgericht auf den Mangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheides hinwies und eine Frist bis 25. Juli 2014 zur Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 22. Juli 2014 (Übergabe an die Schweizerische Post),

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 22. Juli 2014 im Wesentlichen mit jener vom 8. Juli 2014 übereinstimmt, ihr aber der angefochtene Entscheid auch nicht beiliegt,

dass die Beschwerdeführerin somit den Formmangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Frist behoben hat und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass zudem die Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthalten und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann