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9C_551/2015

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2015-10-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_551/2015

{T 0/2}

Verfügung vom 13. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 9. Oktober 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 13. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2015 zurückziehen lässt,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl