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9C 551/2013

Bundesgericht · 2013-08-26 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. August 2013
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 26.08.2013 9C 551/2013 (9C_551/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 26.08.2013 9C 551/2013 (9C_551/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 26.08.2013 9C 551/2013 (9C_551/2013)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_551/2013 Urteil vom 26. August 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte H.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juni 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juni 2013, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2013 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von H.________ am 7. August 2013(Poststempel) eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine im angefochtenen Entscheid verworfene Auffassung vorzutragen, gemäss welcher in der EL-Berechnung (gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) ausgabenseitig über die anerkannten jährlichen Mietkosten von Fr. 12'768.- (12 x Fr. 1'064.- [Nettomietzins ab 1. Januar 2012: Fr. 954.-; Nebenkosten: Fr. 110.-]) hinaus weitere Kosten wie namentlich GGA-Gebühren, Strom-, Wasser-, Geräteunterhalts- und Gerätereparaturkosten (Tumbler, Waschmaschine und Kühlschrank) zu berücksichtigen seien, und nicht zur Kenntnis nehmen will, dass das Gesetz solches nicht vorsieht, dass damit die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen für eine hinreichend begründete Beschwerde nicht genügen, da den Ausführungen jedenfalls nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. August 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann