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9C_550/2025

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-10-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Visana Versicherungen AG, Bern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_550/2025

Urteil vom 30. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025

(KV 200 2025 428).

Nach Einsicht

in die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025 (betreffend Ablehnungsbegehren) gerichtete Beschwerde vom 25. September 2025 (Postaufgabe) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1),

dass dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil ein Ausstandsersuchen zugrunde liegt, weshalb dagegen unmittelbar beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 92 Abs. 1 BGG),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des fraglichen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht zusammenfassend erwogen hat, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne bei objektiver Betrachtung aus der Dauer der ihm bzw. der Visana AG - als Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren - durch die Richterin B.________ gewährten Fristverlängerungen weder der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. f des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) in Verbindung mit Art. 61 Ingress ATSG erweckt noch eine Verletzung des in Art. 30 Abs. 1 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht begründet werden,

dass sich Entsprechendes ebenso wenig, so die Vorinstanz im Weiteren, aus dem Umstand der Androhung einer allfälligen reformatio in peius ableiten liesse, sondern es sich dabei vielmehr um eine sich aus Art. 61 lit. d ATSG ergebende richterliche Pflicht handle,

dass insgesamt keine Anhaltspunkte bestünden, die einen Anschein der Befangenheit oder einer Voreingenommenheit der vom Beschwerdeführer als parteiisch eingestuften Richterin zu erzeugen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer mit seinem (integralen) Hinweis auf sein vorinstanzliches Ausstandsgesuch vom 2. Juli 2025 ("als Bestandteil des Sachverhalts meiner vorliegenden Beschwerde anzuerkennen und zu würdigen") den Grundsatz übersieht, wonach die Begründung in der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht selbst enthalten sein muss und blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften unbeachtlich sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 133 II 396 E. 3.2 am Ende),

dass der Beschwerdeführer, soweit er überhaupt auf die Erläuterungen der Vorinstanz Bezug nimmt, es sodann mit seinen Ausführungen zu den Gründen für sein während des Schriftenwechsels an den Tag gelegtes Verhalten ("anscheinend nicht umgehend reagiert") unterlässt, sich mit den entscheidwesentlichen Aspekten zu befassen, die das kantonale Gericht zu seinem abschlägigen (Ausstands-) Bescheid bewogen haben,

dass er, wenn er ferner die "Objektivität der Vorinstanz" in Frage stellt, mit der alleinigen Anrufung von Art. 8 BV ("Rechtsgleichheit"), Art. 9 BV ("Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben"), Art. 29 BV ("Allgemeine Verfahrensgarantien"), Art. 30 BV ("Gerichtliches Verfahren") und Art. 6 EMRK ("Recht auf ein faires Verfahren") weder substanziiert einen Verstoss gegen Bundesrecht noch einen den Spruchkörper des angefochtenen Urteils betreffenden Ausstandsgrund geltend macht,

dass seinen Äusserungen folglich nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Eingabe die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht erfüllt und darauf deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos erweist,

dass seinem Rechtsbegehren um Rückerstattung der im vorinstanzlich auferlegten Gerichtskosten in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht entsprochen werden kann,

dass ein den kantonalen Beschwerdeprozess betreffendes Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im damaligen Verfahren vorzutragen gewesen wäre (vgl. Art. 111 ff. VRPG/BE),

dass seinem Antrag, es seien die in seinen Erläuterungen enthaltenen persönlichen Angaben zu anonymisieren und "das entsprechende Persönlichkeitsschutzrecht zu würdigen", mit der am Bundesgericht diesbezüglich geltenden Praxis ohne Weiteres Rechnung getragen wird, es mithin keiner anderweitiger besonderer Vorkehren bedarf,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Visana Versicherungen AG, Bern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl