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9C 544/2021

Bundesgericht · 2021-11-08 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 08.11.2021 9C 544/2021 (9C_544/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 08.11.2021 9C 544/2021 (9C_544/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 08.11.2021 9C 544/2021 (9C_544/2021)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_544/2021 Urteil vom 8. November 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Williner. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen AHV-Kasse Coiffeur & Esthétique Suisse, Wyttenbachstrasse 24, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2021 (VBE.2021.212). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2021, in Erwägung, dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 15'242.25 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht einzutreten ist, dass damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, für die indessen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), indem in detaillierter und substanziierter Form aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen, dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb das Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. November 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Williner