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9C 542/2018

Bundesgericht · 2018-10-03 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Oktober 2018
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 03.10.2018 9C 542/2018 (9C_542/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 03.10.2018 9C 542/2018 (9C_542/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 03.10.2018 9C 542/2018 (9C_542/2018)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_542/2018 Urteil vom 3. Oktober 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Stanger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

6. Juli 2018 (C-5887/2017). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. August 2018 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. Juli 2018, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer auf die Mitteilung vom 21. August 2018 nicht reagiert, d.h. keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht hat, dass seine Eingabe vom 21. August 2018 den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Oktober 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Stanger