Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Krankenversicherung AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 19.10.2021 9C 537/2021 (9C_537/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 19.10.2021 9C 537/2021 (9C_537/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 19.10.2021 9C 537/2021 (9C_537/2021)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_537/2021 Urteil vom 19. Oktober 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel Beschwerdegegner, Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2021 (KV.2021.10). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Oktober 2021 (Poststempel), die sich - anders als in den Mitteilungen vom 12. Oktober 2021 angezeigt - gegen eine Verfügung vom 27. August 2021 richtet, in folgende, vom Bundesgericht eingeholten Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt: Urteil vom 20. Juli 2021, Verfügung vom 17. August 2021 (betreffend Erlass der im Urteil vom 20. Juli 2021 auferlegten Verfahrensgebühr) und Verfügung vom 27. August 2021 (mit der eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2021 abgelehnt wurde), in Erwägung, dass die in der Beschwerde genannte Verfügung vom 27. August 2021 nicht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), und es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen, dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei (grundsätzlich) konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 und 140 III 264 E. 2.3), dass der Beschwerdeführer lediglich auf seine finanzielle Situation verweist und auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die von ihm angefochtene Verfügung im Sinne der Art. 95 bis 97 BGG Recht verletzen oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Easy Sana Krankenversicherung AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Dormann