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9C_535/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2008-01-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Januar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_535/2007

Urteil vom 14. Januar 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 21. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007,

in die Verfügung vom 29. Oktober 2007, mit welchem dem Gesuch um Ratenzahlung des gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2007 mit Ablauf der Nachfrist (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG) am 29. Oktober 2007 zur Leistung fällig gewesenen Kostenvorschusses von Fr. 1000.- stattgegeben und der Beschwerdeführer zur Zahlung von vier Raten à Fr. 250.- verpflichtet wurde, dies mit der Androhung, dass bei Nichtleistung einer der Raten innert der jeweils angesetzten Frist (1. Rate: 9. November 2007; 2. Rate: 10. Dezember 2007; 3. Rate: 9. Januar 2008; 4. Rate: 11. Februar 2008) auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer weder die erste noch die zweite Rate des Kostenvorschusses fristgerecht bezahlt hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz