Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.08.2018 9C 533/2018 (9C_533/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 29.08.2018 9C 533/2018 (9C_533/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 29.08.2018 9C 533/2018 (9C_533/2018)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_533/2018 Urteil vom 29. August 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2018 (5V 17 520). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2018 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG über insgesamt Fr. 10'161.50, in Erwägung, dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51), dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, weshalb auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 und 116 BGG), dass die Eingabe im Übrigen den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie überhaupt zulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG) - darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. August 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder