Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 19.07.2013 9C 528/2013 (9C_528/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 19.07.2013 9C 528/2013 (9C_528/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 19.07.2013 9C 528/2013 (9C_528/2013)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_528/2013 Urteil vom 19. Juli 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte V.________, Beschwerdeführer, gegen SWICA Krankenversicherung, Lagerhausstrasse 1, Postfach 1557, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juli 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2013 (betreffend Rechtsverweigerung/Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung), in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält und jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach das Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin solange nicht endet, als diese nicht eine Bestätigung erhält, laut welcher der Beschwerdeführer bei einem anderen Versicherer obligatorisch krankenpflegeversichert sei (Art. 7 Abs. 5 erster Satz KVG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Juli 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Attinger