Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 30.07.2015 9C 525/2015 (9C_525/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 30.07.2015 9C 525/2015 (9C_525/2015) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 30.07.2015 9C 525/2015 (9C_525/2015)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_525/2015 Urteil vom 30. Juli 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Mai 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juli 2015 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. Juni 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Mai 2015, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 3. Juli 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass es sich zudem beim angefochtenen (Rückweisungs-) Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), und die Zulässigkeit der Beschwerde somit voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (vgl. BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483; SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juli 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Dormann