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9C_525/2011

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2011-07-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 20. Juni 2011 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Juli 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_525/2011 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,

avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 20. Juni 2011 (Eingang Grenzstelle) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; dies setzt eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraus (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe vom 20. Juni 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe vom 20. Juni 2011 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin