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9C_521/2021

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_521/2021

Urteil vom 18. Januar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2021 (200 21 204 EL und 200 21 205 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2021,

in die Verfügung vom 13. Dezember 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Januar 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Oswald