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9C_519/2025

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2025-10-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 22. Juli 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig hob es in zwei Betreibungssachen des Betreibungsamtes U.________ (Nr. xxx und yyy) für die jeweiligen Beträge den jeweiligen Rechtsvorschlag auf.

E. 2 Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, sowohl die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 997.80 und Fr. 1'175.15 als auch die Kostenbeteiligung von Fr. 4'055.- seien samt Verzugszins und administrative Kosten geschuldet; in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu beseitigen. Insbesondere erwog die Vorinstanz, dass auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung im Rahmen einer Zwangsmassnahme entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein Grund darstelle, von der in Art. 64 KVG gesetzlich zwingend vorgesehenen Überbindung einer Kostenbeteiligung abzusehen. Ein Recht auf Verrechnung der Prämienforderung mit Gegenforderungen stehe dem Versicherten nicht zu.

E. 3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers bringt dessen Willen zum Ausdruck, das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 2025 hinsichtlich der Betreibungen Nr. xxx und yyy anzufechten. Indes setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor kantonalem Gericht Vorgebrachte zu wiederholen, indem er Bestand und Höhe der Forderung bestreitet und einen Anspruch auf Verrechnung geltend macht. Weiter bestreitet er die Rechtmässigkeit einer Kostenbeteiligung für Behandlungen im Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen.

E. 3.3 Soweit die Vorbringen und Anträge in der Beschwerde ausserhalb des (durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen) Streitgegenstandes Liegendes betreffen, kann darauf ohnehin nicht eingegangen werden.

E. 4 Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Dem nicht näher begründeten Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann nicht stattgegeben werden.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_519/2025

Urteil vom 22. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. Juli 2025 (KV.2024.00021).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 22. Juli 2025 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeitig hob es in zwei Betreibungssachen des Betreibungsamtes U.________ (Nr. xxx und yyy) für die jeweiligen Beträge den jeweiligen Rechtsvorschlag auf.

2.

Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, sowohl die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen in der Höhe von Fr. 997.80 und Fr. 1'175.15 als auch die Kostenbeteiligung von Fr. 4'055.- seien samt Verzugszins und administrative Kosten geschuldet; in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu beseitigen. Insbesondere erwog die Vorinstanz, dass auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung im Rahmen einer Zwangsmassnahme entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein Grund darstelle, von der in Art. 64 KVG gesetzlich zwingend vorgesehenen Überbindung einer Kostenbeteiligung abzusehen. Ein Recht auf Verrechnung der Prämienforderung mit Gegenforderungen stehe dem Versicherten nicht zu.

3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers bringt dessen Willen zum Ausdruck, das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 2025 hinsichtlich der Betreibungen Nr. xxx und yyy anzufechten. Indes setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor kantonalem Gericht Vorgebrachte zu wiederholen, indem er Bestand und Höhe der Forderung bestreitet und einen Anspruch auf Verrechnung geltend macht. Weiter bestreitet er die Rechtmässigkeit einer Kostenbeteiligung für Behandlungen im Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen.

3.3. Soweit die Vorbringen und Anträge in der Beschwerde ausserhalb des (durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen) Streitgegenstandes Liegendes betreffen, kann darauf ohnehin nicht eingegangen werden.

4.

Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Dem nicht näher begründeten Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann nicht stattgegeben werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger