opencaselaw.ch

9C 515/2020

Bundesgericht · 2020-10-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 20.10.2020 9C 515/2020 (9C_515/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 20.10.2020 9C 515/2020 (9C_515/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 20.10.2020 9C 515/2020 (9C_515/2020)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_515/2020 Urteil vom 20. Oktober 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Spida AHV-Ausgleichskasse, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2020 (AHV 2019/1). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2020, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass in der Begründung konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), dass die Eingabe vom 27. August 2000 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich in der Begründung abgesehen von formellen Anpassungen auf eine wörtliche Wiederholung des in der kantonalen Replik Vorgetragenen beschränkt, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Oktober 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann