Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 28.11.2022 9C 507/2022 (9C_507/2022) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 28.11.2022 9C 507/2022 (9C_507/2022) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 28.11.2022 9C 507/2022 (9C_507/2022)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_507/2022 Urteil vom 28. November 2022 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Nünlist. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Oktober 2022 (5V 21 281). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Oktober 2022, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. November 2022 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 10. November 2022 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr mit unzulässiger, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) begnügt und es insbesondere gänzlich vermissen lässt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass sich deshalb das allfällige Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. November 2022 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Nünlist