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9C_504/2007

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2007-10-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 4. Oktober 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_504/2007

Urteil vom 4. Oktober 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Treuhand Helvetica GmbH, Langstrasse 64, 8004 Zürich,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde des D.________ vom 3. August 2007 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007,

in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 11. September 2007, mit welcher D.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert einer Nachfrist bis zum 24. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

da D.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erkannt :

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: