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9C 495/2022

Bundesgericht · 2022-11-11 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. November 2022
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 11.11.2022 9C 495/2022 (9C_495/2022) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 11.11.2022 9C 495/2022 (9C_495/2022) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 11.11.2022 9C 495/2022 (9C_495/2022)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_495/2022 Urteil vom 11. November 2022 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Traub. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022 (EL 2022/8). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 2. November 2022 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 17. November 2021 bestätigt und festgehalten hat, der Anspruch der am 6. April 2021 verstorbenen B.________ auf Ergänzungsleistungen sei ab April 2021 weggefallen (wegen eines Einnahmenüberschusses) - die für den Monat April 2021 ausgerichtete Leistung werde folglich zurückgefordert -, und auf den Antrag um Nachzahlung von Ergänzungsleistungen nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin (Alleinerbin der verstorbenen EL-Bezügerin) in ihren Eingaben vom 24. Oktober und 2. November 2022 auf die fallbezogenen Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. November 2022 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Traub