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9C_490/2013

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2013-08-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_490/2013

Verfügung vom 8. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen,

AHV-Ausgleichskasse,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 5. August 2013, worin D.________ die Beschwerde vom 3. Juli 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Mai 2013 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler