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9C_488/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-07-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_488/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

O.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 22. Mai 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juni 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013 betreffend Invalidenleistungen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach die ausschliesslich als Hausfrau zu qualifizierende Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung der vom Hausarzt attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG) und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels einer ausserhäuslichen Tätigkeit ohnehin entfallen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter:              Der Gerichtsschreiber:

Meyer                     Attinger