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9C 485/2019

Bundesgericht · 2019-09-09 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. September 2019
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.09.2019 9C 485/2019 (9C_485/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 09.09.2019 9C 485/2019 (9C_485/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 09.09.2019 9C 485/2019 (9C_485/2019)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_485/2019 Urteil vom 9. September 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2019 (VSBES.2019.119). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2019, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass dem Versicherten am 23. Juli 2019 mitgeteilt wurde, dass er seine Beschwerde, welche die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen scheine, innert der Beschwerdefrist verbessern könne, dass er von dieser Möglichkeit indessen keinen Gebrauch gemacht hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. September 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Widmer