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9C_483/2026

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2025 wurde A.________ mangels Einreichung einer Steuererklärung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie die direkte Bundessteuer 2023 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt resp. veranlagt. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das Kantonale Steueramt Zürich infolge Fehlens einer qualifizierten Begründung nicht ein (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025). Die in der Folge beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eingelegten Rechtsmittel (Rekurs, Beschwerde) wurden als unzulässig erklärt, da A.________ die einverlangten Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hatte.

E. 1.2 Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerden nicht ein (Verfügung vom 24. Juni 2026).

E. 1.3 A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

E. 2 Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sein soll. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen androhungsgemäss auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weder seien diese im geforderten Sinne - versehen mit einer Originalunterschrift und einer rechtsgenüglichen Begründung - nachgebessert worden, noch habe der Beschwerdeführer die Kautionszahlung geleistet, zu der er im Rahmen einer "Sicherstellung der Verfahrenskosten" angehalten worden sei.

E. 3.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen, die zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung geführt haben. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in erster Linie in allgemeiner ("institutioneller") Behördenkritik, die jeglichen Bezug zu den aufgeworfenen Fragen vermissen lässt. Aus seinen Vorbringen wird nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die sich darauf stützenden Erwägungen eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG darstellen sollen.

E. 4.1 Auf die offensichtlich nur unzureichend begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4.2 Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_483/2026

Urteil vom 18. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2026 (SB.2026.00053 / SB.2026.00054).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2025 wurde A.________ mangels Einreichung einer Steuererklärung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie die direkte Bundessteuer 2023 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt resp. veranlagt. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das Kantonale Steueramt Zürich infolge Fehlens einer qualifizierten Begründung nicht ein (Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025). Die in der Folge beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eingelegten Rechtsmittel (Rekurs, Beschwerde) wurden als unzulässig erklärt, da A.________ die einverlangten Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hatte.

1.2. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerden nicht ein (Verfügung vom 24. Juni 2026).

1.3. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.

Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sein soll. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz ist in Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen androhungsgemäss auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weder seien diese im geforderten Sinne - versehen mit einer Originalunterschrift und einer rechtsgenüglichen Begründung - nachgebessert worden, noch habe der Beschwerdeführer die Kautionszahlung geleistet, zu der er im Rahmen einer "Sicherstellung der Verfahrenskosten" angehalten worden sei.

3.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinerlei Auseinandersetzung mit den Gründen, die zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung geführt haben. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in erster Linie in allgemeiner ("institutioneller") Behördenkritik, die jeglichen Bezug zu den aufgeworfenen Fragen vermissen lässt. Aus seinen Vorbringen wird nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die sich darauf stützenden Erwägungen eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG darstellen sollen.

4.

4.1. Auf die offensichtlich nur unzureichend begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl