Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Juni 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 16.06.2008 9C 472/2008 (9C_472/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 16.06.2008 9C 472/2008 (9C_472/2008) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 16.06.2008 9C 472/2008 (9C_472/2008)
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_472/2008 Urteil vom 16. Juni 2008 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Fessler. Parteien O.________, Beschwerdeführerin, gegen CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. April 2008. Nach Einsicht in die von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG übermittelte Eingabe der O.________ vom 20. Mai 2008 und den sie betreffenden Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. April 2008, in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Mai 2008, in welchem O.________ unter Hinweis auf die formellen Mindestanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefragt wurde, ob ihr Schreiben vom 20. Mai 2008 als solche behandelt werden soll, in die mit «Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 21. April 2004» bezeichnete Eingabe der O.________ vom 5. Juni 2008, in Erwägung, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass weder das an die Concordia gerichtete Schreiben vom 20. Mai 2008 noch die Eingabe vom 5. Juni 2008 diese inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Juni 2008 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Fessler