Sachverhalt
A.
Die 1961 geborene A.________ war zuletzt als Sachbearbeiterin bei B.________ tätig. Im Juli 2021 (Posteingang: 2. August 2021) meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 11. April 2021 erlittenen Aortenriss mit Hirnblutungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Es folgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 27. Juli 2023 erstattete die estimed AG im Auftrag der IV-Stelle Bern ein polydisziplinäres (internistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisches) Gutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie ergänzender Stellungnahme der Experten verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Mai 2024.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Sodann seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere Haushaltsabklärung, und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Streitig ist, ob Recht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Bestritten und damit zu prüfen sind die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, die Einschränkung im Haushalt und der von der Vorinstanz zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogene statistische Wert gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS. Unbestritten sind dagegen die Beweiskraft des estimed-Gutachtens vom 27. Juli 2023 und damit die darin festgestellten Arbeitsfähigkeiten in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Zumutbarkeitsprofil), die Höhe des Valideneinkommens und der Status der Beschwerdeführerin.
E. 2.2 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht - wie vorliegend - ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28, Art. 28b, Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall Teilerwerbstätigen (gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 25, Art. 26 Abs. 1, Art. 26bis Abs. 2 und 3 [AS 2021 706, AS 2023 635], Art. 27bis IVV; BGE 150 V 410 mit Hinweisen, insb. E. 10.6; 148 V 174 E. 6.2; 134 V 322 E. 4.1; 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 370) sowie zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1-3.3; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteil 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Darauf wird im Wesentlichen verwiesen.
E. 3 Das kantonale Gericht hat nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage dem Gutachten der estimed AG vom 27. Juli 2023 Beweiskraft zuerkannt.
Es hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Dabei ist es von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und neun Monaten bis zum erreichen des AHV-Rentenalters ausgegangen und von folgender, seitens der estimed-Gutachter attestierter Arbeitsfähigkeit: 70%ige Arbeitsfähigkeit (volles Pensum mit 30%iger Leistungseinschränkung) in angestammter Tätigkeit und 80%ige Arbeitsfähigkeit (volles Pensum mit 20%iger Leistungseinschränkung) in leidensangepasster Tätigkeit, wobei es sich dabei um eine ruhige, stressfreie Tätigkeit ohne Notwendigkeit, Lasten > 2kg repetitiv zu bewegen, handeln sollte, wo keine Nachtdienste und keine Arbeiten in der Höhe ausgeführt werden müssen und regelmässige Pausen möglich sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die qualitativen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil nicht besonders ausgeprägt seien, die Beschwerdeführerin über gute berufliche Qualifikationen verfüge und nach wie vor im kaufmännischen Bereich tätig sein könne gemäss Zumutbarkeitsprofil. Der relevante (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhalte durchaus Stellen, die für die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kämen.
Die Vorinstanz ist vom Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ausgegangen, hat den frühestmöglichen Rentenbeginn auf April 2022 gesetzt und ist der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens von (aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum) Fr. 123'228.- gefolgt. Auch betreffend die Ermittlung des Invalideneinkommens hat sie die Beschwerdegegnerin darin bestätigt, dass die LSE-Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Schweiz 2020) Ziff. 33, Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte, Total, Frauen, heranzuziehen ist. Diesbezüglich hat sie erwogen, mit Blick auf das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil seien nach wie vor kaufmännische Tätigkeiten zumutbar. Davon würden auch einfache Bürotätigkeiten erfasst, was sich bereits darin zeige, dass der Tabellenlohnwert deutlich tiefer sei als das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz, angepasst an die der Beschwerdeführerin seitens der estimed-Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 %, das Invalideneinkommen per 2022 berechnet und einen gewichteten Invaliditätsgrad von (maximal) 32.40 % ermittelt. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich hat sie im Wesentlichen unter Verweis auf die diesbezüglich klare Aktenlage verneint und die Notwendigkeit einer Haushaltsabklärung an Ort und Stelle aus demselben Grund abschlägig beurteilt.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beruft sich bei unbestritten gebliebener Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und neun Monaten auf die Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit.
E. 4.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3).
Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird vom Bundesgericht nicht leichthin angenommen (vgl. Urteile 9C_141/2021 vom 12. April 2022 E. 5.1; 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3).
E. 4.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten, der realistischerweise am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden könnte, hierfür aber einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müsste (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d).
Ebenso entschied das Bundesgericht im Falle einer Versicherten, der bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters noch eine Aktivitätsdauer von eineinhalb Jahren verblieb, die keinen Beruf erlernt hatte und die in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war. Das Bundesgericht führte aus, altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung sei von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Unter den konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht verwertbar gewesen sei (Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
Verneint hat das Bundesgericht sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit bei einer Versicherten, der eine Aktivitätsdauer von einem Jahr und sieben Monaten bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter verblieb, die zuletzt ein Reinigungsinstitut geführt hatte, in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, diesbezüglich jedoch auf keinerlei Erfahrung zurückgreifen konnte und bei welcher daher von einem beträchtlichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand ausgegangen wurde (Urteil 9C_642/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4-3.7).
Ebenso als unverwertbar erachtete das Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit bei einer ein knappes Jahr vor dem AHV-Rentenalter stehenden Versicherten mit psychischen Problemen trotz vollumfänglicher Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich, da sie auf sich alleine gestellt auf dem Arbeitsmarkt nicht hätte bestehen können (Urteil 9C_663/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2 und 4.3).
Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht im Falle einer Versicherten, deren Aktivitätsdauer weniger als zwei Jahre betrug (62 und rund 2 Monate alt) und bei der von einem erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zwecks Ausübung einer ihr zumutbaren Verweistätigkeit ausgegangen wurde, weil sie nicht mehr hinreichend von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren konnte, die in einer Verweistätigkeit im Anstellungsverhältnis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar wären (Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2).
Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem ein Jahr und sechs Monate vor Eintritt des AHV-Rentenalters stehenden Versicherten, der seit seinem 26. Lebensjahr selbständig erwerbend Möbelstücke restauriert hatte und hochgradig an beiden Handgelenken beeinträchtigt war, sodass selbst das Bedienen einer PC-Tastatur erheblich erschwert war und bei dem auch für die noch zumutbaren Überwachungs- und Kontrollarbeiten von einem gewissen Einarbeitungsaufwand ausgegangen wurde (Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4).
E. 4.2.2 Als verwertbar erachtet wurde die Restarbeitsfähigkeit dagegen bei einem Versicherten, dem noch eine Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und sechs Monaten bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb, der jedoch in leidensangepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war, nur leichte zusätzliche Einschränkungen hatte und seine Berufserfahrungen bei der Ausübung von angepassten Tätigkeiten nutzen konnte (Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4).
Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten, dem höchstens eine Aktivitätsdauer von einem Jahr und acht Monaten verblieb, die er in leidensangepasster Tätigkeit jedoch im Umfang von 100 % umsetzen konnte (Urteil 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4).
Gleich entschied das Bundesgericht schliesslich bei einer rund zwei Jahre vor Eintritt des AHV-Rentenalters stehenden Versicherten ohne Berufsausbildung, welche in angestammter Tätigkeit nicht mehr, in leidensangepasster Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig war, ohne dass besonders ausgeprägte qualitative Einschränkungen bestanden (Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3).
E. 4.3 Die Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ist vorliegend mit einem Jahr und neun Monaten zwar eher kurz. Dennoch verfangen die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht:
E. 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin auf die von ihren behandelnden Ärzten festgehaltenen ("besonders ausgeprägten qualitativen") Einschränkungen hinweist, zeigt sie in keiner Weise auf, dass relevante Aspekte keinen Eingang in die gutachterliche Würdigung und damit auch in das Zumutbarkeitsprofil gefunden haben sollen. Vielmehr anerkennt die Beschwerdeführerin selbst explizit das seitens der Experten der estimed AG festgestellte Leistungsprofil.
Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil bestünden (E. 3 hiervor), bundesrechtswidrig sein soll, wird weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils nach wie vor im kaufmännischen Bereich tätig sein könne. So ist mit Blick auf den massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) insbesondere davon auszugehen, dass es auch im kaufmännischen Bereich Tätigkeiten gibt, die ruhig und stressfrei ausgeführt werden können.
Nachdem die Beschwerdeführerin somit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von ihrer (langjährigen) Erfahrung im kaufmännischen Bereich profitieren kann, ist dem kantonalen Gericht dahingehend zu folgen, dass nicht von einer langen Umstellungs- und Einarbeitungszeit auszugehen ist. Auch an die Anpassungsfähigkeit sind damit keine hohen Anforderungen gestellt, womit dieser Aspekt insgesamt in den Hintergrund rückt.
Inwiefern der vorliegende Fall daher mit der Konstellation im Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 vergleichbar sein soll, in welcher es um einen über 61-jährigen Versicherten ging, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil E. 3), ist nicht ersichtlich.
E. 4.3.2 Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (E. 4.2 hiervor) hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für verwertbar erachtet hat. Diesbezüglich ist insbesondere von Bedeutung, dass noch eine deutlich über einjährige Aktivitätsdauer verblieb, nicht von besonders ausgeprägten Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist, die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig ist (volles Pensum mit 20%iger Leistungseinschränkung) und in dieser Tätigkeit von ihrer langjährigen Erfahrung profitieren kann, womit sowohl der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand als auch die Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit gering sind.
E. 5 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass keine Abklärung an Ort und Stelle zwecks Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt stattgefunden hat.
E. 5.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was - in der Regel - durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.4.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einschränkung im Haushalt anhand der Akten beurteilt habe. Denn wie im "Abklärungsbericht Haushalt" vom 24. August 2023 und in der angefochtenen Verfügung schlüssig und überzeugend dargelegt worden sei, ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten in angepasstem Tempo oder unter Mithilfe ihres Ehemannes erledigen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen - hier des Ehemannes - hinzuweisen. Diesen könnten rechtsprechungsgemäss im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Vorliegend sei eine verstärkte Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliege (vorinstanzliche Erwägung 6.5.2 S. 27 f.).
Inwiefern diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen soll, ist alleine mit dem Hinweis auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin, wonach das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Haushalt "eingeschränkt" sei, noch nicht dargetan. Im Arztbericht wird die Einschränkung (auch) im Haushalt lediglich mit kognitiven Defiziten und der damit zusammenhängenden Überforderung mit komplexen Aufgaben und der eingeschränkten Kommunikation begründet. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit wird abweichend von den estimed-Gutachtern mit 100 % beurteilt. Welche entscheidenden Aspekte bei der Aktenbeurteilung durch die Abklärungsperson nicht oder falsch berücksichtigt worden sein sollen resp. in welchem Punkt der Haushaltsführung (trotz zumutbarer Mithilfe der Angehörigen) eine Einschränkung gegeben sein soll, erhellt mit Blick auf die Ausführungen im Arztbericht nicht. Unter den gegebenen Umständen ist der Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung weder offensichtlich unrichtig noch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.4.1 f. mit Hinweisen). Damit bleibt die vorinstanzliche Feststellung einer fehlenden Einschränkung im Haushalt für das Bundesgericht verbindlich.
E. 6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das von der Vorinstanz herangezogene Invalideneinkommen.
E. 6.1.1 Das kantonale Gericht hat die Beschwerdegegnerin darin bestätigt, dass zur Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle T17, Total, Frauen, Ziff. 33, aus dem Jahr 2020 heranzuziehen (vgl. E. 3 hiervor) und damit das Kompetenzniveau 3 anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Anwendung der LSE-Tabelle T17, will aber, dass mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil in leidensangepasster Tätigkeit anstatt der Ziff. 33 die Ziff. 9 (Hilfsarbeitskräfte), Total, Frauen, herangezogen wird.
E. 6.1.2 Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 143 V 295 E. 2.4).
E. 6.1.3 Gemäss impliziter Feststellung des kantonalen Gerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch einfache Bürotätigkeiten zumutbar sind (E. 3 hiervor). Solche entsprechen jedoch nicht dem von der Vorinstanz bestätigten Kompetenzniveau 3: komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Inwiefern der Beschwerdeführerin hingegen nur noch Hilfsarbeiten (Ziff. 9; Kompetenzniveau 1) zugemutet werden könnten, erhellt mit Blick auf das vorliegende Leistungsprofil (E. 3 hiervor) ebenfalls nicht. Es ist vielmehr auf Kompetenzniveau 2 abzustützen, das unter anderem praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration beinhaltet.
Mit Blick auf das Dargelegte ist das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf den Tabellenwert "4 Bürokräfte und verwandte Berufe", Total, Frauen (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) der LSE-Tabelle T17, 2020, zu eruieren. Demnach verdienten Frauen monatlich Fr. 6'067.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 72'804.- entspricht (Fr. 6'067.- x 12). Indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 77-82, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, Index Jahr 2020: 102.4, Index Jahr 2022: 104.1; Art. 25 Abs. 4 IVV) resultieren daraus Fr. 74'012.65 (Fr. 72'804.- x 104.1/102.4). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Ziff. 77-82, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, 2022; Art. 25 Abs. 4 IVV) ergibt dies Fr. 77'343.25 (Fr. 74'012.65 x 41.8/40). Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit (BGE 145 V 370) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 61'874.60 (Fr. 77'343.25 x 0.8).
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz in Betracht gezogenen und unbestritten gebliebenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV, in den Fassungen seit 1. Januar 2022, AS 2021 706, AS 2023 635; BGE 150 V 410) verbleibt ein Invalideneinkommen von Fr. 55'687.15 (Fr. 61'874.60 x 0.9).
E. 6.2 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 54.81 % ([Fr. 123'228.- - Fr. 55'687.15] / Fr. 123'228.-). Bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ergibt dies einen gewichteten und gerundeten (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) Invaliditätsgrad von 38 % (0.7 x 54.81 %) im Erwerbsbereich. Infolge fehlender Einschränkung im Haushalt (E. 5 hiervor) bleibt es insgesamt bei diesem Invaliditätsgrad (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, wenn sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_469/2025
Urteil vom 11. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025 (IV 200 2024 392).
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene A.________ war zuletzt als Sachbearbeiterin bei B.________ tätig. Im Juli 2021 (Posteingang: 2. August 2021) meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 11. April 2021 erlittenen Aortenriss mit Hirnblutungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Es folgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 27. Juli 2023 erstattete die estimed AG im Auftrag der IV-Stelle Bern ein polydisziplinäres (internistisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisches) Gutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie ergänzender Stellungnahme der Experten verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Mai 2024.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Sodann seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere Haushaltsabklärung, und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig ist, ob Recht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Bestritten und damit zu prüfen sind die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, die Einschränkung im Haushalt und der von der Vorinstanz zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogene statistische Wert gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS. Unbestritten sind dagegen die Beweiskraft des estimed-Gutachtens vom 27. Juli 2023 und damit die darin festgestellten Arbeitsfähigkeiten in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit (inklusive Zumutbarkeitsprofil), die Höhe des Valideneinkommens und der Status der Beschwerdeführerin.
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht - wie vorliegend - ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 mit Hinweis).
2.3. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28, Art. 28b, Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall Teilerwerbstätigen (gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 25, Art. 26 Abs. 1, Art. 26bis Abs. 2 und 3 [AS 2021 706, AS 2023 635], Art. 27bis IVV; BGE 150 V 410 mit Hinweisen, insb. E. 10.6; 148 V 174 E. 6.2; 134 V 322 E. 4.1; 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 370) sowie zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1-3.3; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteil 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Darauf wird im Wesentlichen verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat nach Wiedergabe der medizinischen Aktenlage dem Gutachten der estimed AG vom 27. Juli 2023 Beweiskraft zuerkannt.
Es hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Dabei ist es von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und neun Monaten bis zum erreichen des AHV-Rentenalters ausgegangen und von folgender, seitens der estimed-Gutachter attestierter Arbeitsfähigkeit: 70%ige Arbeitsfähigkeit (volles Pensum mit 30%iger Leistungseinschränkung) in angestammter Tätigkeit und 80%ige Arbeitsfähigkeit (volles Pensum mit 20%iger Leistungseinschränkung) in leidensangepasster Tätigkeit, wobei es sich dabei um eine ruhige, stressfreie Tätigkeit ohne Notwendigkeit, Lasten > 2kg repetitiv zu bewegen, handeln sollte, wo keine Nachtdienste und keine Arbeiten in der Höhe ausgeführt werden müssen und regelmässige Pausen möglich sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die qualitativen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil nicht besonders ausgeprägt seien, die Beschwerdeführerin über gute berufliche Qualifikationen verfüge und nach wie vor im kaufmännischen Bereich tätig sein könne gemäss Zumutbarkeitsprofil. Der relevante (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhalte durchaus Stellen, die für die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit in Frage kämen.
Die Vorinstanz ist vom Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ausgegangen, hat den frühestmöglichen Rentenbeginn auf April 2022 gesetzt und ist der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens von (aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum) Fr. 123'228.- gefolgt. Auch betreffend die Ermittlung des Invalideneinkommens hat sie die Beschwerdegegnerin darin bestätigt, dass die LSE-Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Schweiz 2020) Ziff. 33, Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte, Total, Frauen, heranzuziehen ist. Diesbezüglich hat sie erwogen, mit Blick auf das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil seien nach wie vor kaufmännische Tätigkeiten zumutbar. Davon würden auch einfache Bürotätigkeiten erfasst, was sich bereits darin zeige, dass der Tabellenlohnwert deutlich tiefer sei als das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz, angepasst an die der Beschwerdeführerin seitens der estimed-Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 %, das Invalideneinkommen per 2022 berechnet und einen gewichteten Invaliditätsgrad von (maximal) 32.40 % ermittelt. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich hat sie im Wesentlichen unter Verweis auf die diesbezüglich klare Aktenlage verneint und die Notwendigkeit einer Haushaltsabklärung an Ort und Stelle aus demselben Grund abschlägig beurteilt.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich bei unbestritten gebliebener Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und neun Monaten auf die Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit.
4.1. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1). Die Verwertbarkeit hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3).
Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 140 V 267 E. 2.4; Urteil 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit wird vom Bundesgericht nicht leichthin angenommen (vgl. Urteile 9C_141/2021 vom 12. April 2022 E. 5.1; 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3).
4.2.
4.2.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten, der realistischerweise am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden könnte, hierfür aber einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müsste (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d).
Ebenso entschied das Bundesgericht im Falle einer Versicherten, der bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters noch eine Aktivitätsdauer von eineinhalb Jahren verblieb, die keinen Beruf erlernt hatte und die in angestammter Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war. Das Bundesgericht führte aus, altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung sei von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Unter den konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt worden, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht verwertbar gewesen sei (Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
Verneint hat das Bundesgericht sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit bei einer Versicherten, der eine Aktivitätsdauer von einem Jahr und sieben Monaten bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter verblieb, die zuletzt ein Reinigungsinstitut geführt hatte, in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, diesbezüglich jedoch auf keinerlei Erfahrung zurückgreifen konnte und bei welcher daher von einem beträchtlichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand ausgegangen wurde (Urteil 9C_642/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4-3.7).
Ebenso als unverwertbar erachtete das Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit bei einer ein knappes Jahr vor dem AHV-Rentenalter stehenden Versicherten mit psychischen Problemen trotz vollumfänglicher Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich, da sie auf sich alleine gestellt auf dem Arbeitsmarkt nicht hätte bestehen können (Urteil 9C_663/2020 vom 11. August 2021 E. 4.2 und 4.3).
Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht im Falle einer Versicherten, deren Aktivitätsdauer weniger als zwei Jahre betrug (62 und rund 2 Monate alt) und bei der von einem erheblichen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zwecks Ausübung einer ihr zumutbaren Verweistätigkeit ausgegangen wurde, weil sie nicht mehr hinreichend von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren konnte, die in einer Verweistätigkeit im Anstellungsverhältnis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar wären (Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2).
Schliesslich verneinte das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem ein Jahr und sechs Monate vor Eintritt des AHV-Rentenalters stehenden Versicherten, der seit seinem 26. Lebensjahr selbständig erwerbend Möbelstücke restauriert hatte und hochgradig an beiden Handgelenken beeinträchtigt war, sodass selbst das Bedienen einer PC-Tastatur erheblich erschwert war und bei dem auch für die noch zumutbaren Überwachungs- und Kontrollarbeiten von einem gewissen Einarbeitungsaufwand ausgegangen wurde (Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4).
4.2.2. Als verwertbar erachtet wurde die Restarbeitsfähigkeit dagegen bei einem Versicherten, dem noch eine Aktivitätsdauer von rund einem Jahr und sechs Monaten bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb, der jedoch in leidensangepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war, nur leichte zusätzliche Einschränkungen hatte und seine Berufserfahrungen bei der Ausübung von angepassten Tätigkeiten nutzen konnte (Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4).
Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten, dem höchstens eine Aktivitätsdauer von einem Jahr und acht Monaten verblieb, die er in leidensangepasster Tätigkeit jedoch im Umfang von 100 % umsetzen konnte (Urteil 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4).
Gleich entschied das Bundesgericht schliesslich bei einer rund zwei Jahre vor Eintritt des AHV-Rentenalters stehenden Versicherten ohne Berufsausbildung, welche in angestammter Tätigkeit nicht mehr, in leidensangepasster Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig war, ohne dass besonders ausgeprägte qualitative Einschränkungen bestanden (Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3).
4.3. Die Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ist vorliegend mit einem Jahr und neun Monaten zwar eher kurz. Dennoch verfangen die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht:
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin auf die von ihren behandelnden Ärzten festgehaltenen ("besonders ausgeprägten qualitativen") Einschränkungen hinweist, zeigt sie in keiner Weise auf, dass relevante Aspekte keinen Eingang in die gutachterliche Würdigung und damit auch in das Zumutbarkeitsprofil gefunden haben sollen. Vielmehr anerkennt die Beschwerdeführerin selbst explizit das seitens der Experten der estimed AG festgestellte Leistungsprofil.
Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil bestünden (E. 3 hiervor), bundesrechtswidrig sein soll, wird weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils nach wie vor im kaufmännischen Bereich tätig sein könne. So ist mit Blick auf den massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) insbesondere davon auszugehen, dass es auch im kaufmännischen Bereich Tätigkeiten gibt, die ruhig und stressfrei ausgeführt werden können.
Nachdem die Beschwerdeführerin somit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von ihrer (langjährigen) Erfahrung im kaufmännischen Bereich profitieren kann, ist dem kantonalen Gericht dahingehend zu folgen, dass nicht von einer langen Umstellungs- und Einarbeitungszeit auszugehen ist. Auch an die Anpassungsfähigkeit sind damit keine hohen Anforderungen gestellt, womit dieser Aspekt insgesamt in den Hintergrund rückt.
Inwiefern der vorliegende Fall daher mit der Konstellation im Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 vergleichbar sein soll, in welcher es um einen über 61-jährigen Versicherten ging, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil E. 3), ist nicht ersichtlich.
4.3.2. Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (E. 4.2 hiervor) hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für verwertbar erachtet hat. Diesbezüglich ist insbesondere von Bedeutung, dass noch eine deutlich über einjährige Aktivitätsdauer verblieb, nicht von besonders ausgeprägten Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist, die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig ist (volles Pensum mit 20%iger Leistungseinschränkung) und in dieser Tätigkeit von ihrer langjährigen Erfahrung profitieren kann, womit sowohl der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand als auch die Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit gering sind.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass keine Abklärung an Ort und Stelle zwecks Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt stattgefunden hat.
5.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was - in der Regel - durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.4.1 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einschränkung im Haushalt anhand der Akten beurteilt habe. Denn wie im "Abklärungsbericht Haushalt" vom 24. August 2023 und in der angefochtenen Verfügung schlüssig und überzeugend dargelegt worden sei, ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten in angepasstem Tempo oder unter Mithilfe ihres Ehemannes erledigen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen - hier des Ehemannes - hinzuweisen. Diesen könnten rechtsprechungsgemäss im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Vorliegend sei eine verstärkte Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliege (vorinstanzliche Erwägung 6.5.2 S. 27 f.).
Inwiefern diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen soll, ist alleine mit dem Hinweis auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin, wonach das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Haushalt "eingeschränkt" sei, noch nicht dargetan. Im Arztbericht wird die Einschränkung (auch) im Haushalt lediglich mit kognitiven Defiziten und der damit zusammenhängenden Überforderung mit komplexen Aufgaben und der eingeschränkten Kommunikation begründet. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit wird abweichend von den estimed-Gutachtern mit 100 % beurteilt. Welche entscheidenden Aspekte bei der Aktenbeurteilung durch die Abklärungsperson nicht oder falsch berücksichtigt worden sein sollen resp. in welchem Punkt der Haushaltsführung (trotz zumutbarer Mithilfe der Angehörigen) eine Einschränkung gegeben sein soll, erhellt mit Blick auf die Ausführungen im Arztbericht nicht. Unter den gegebenen Umständen ist der Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung weder offensichtlich unrichtig noch ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.4.1 f. mit Hinweisen). Damit bleibt die vorinstanzliche Feststellung einer fehlenden Einschränkung im Haushalt für das Bundesgericht verbindlich.
6.
6.1. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das von der Vorinstanz herangezogene Invalideneinkommen.
6.1.1. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdegegnerin darin bestätigt, dass zur Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabelle T17, Total, Frauen, Ziff. 33, aus dem Jahr 2020 heranzuziehen (vgl. E. 3 hiervor) und damit das Kompetenzniveau 3 anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Anwendung der LSE-Tabelle T17, will aber, dass mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil in leidensangepasster Tätigkeit anstatt der Ziff. 33 die Ziff. 9 (Hilfsarbeitskräfte), Total, Frauen, herangezogen wird.
6.1.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 143 V 295 E. 2.4).
6.1.3. Gemäss impliziter Feststellung des kantonalen Gerichts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin noch einfache Bürotätigkeiten zumutbar sind (E. 3 hiervor). Solche entsprechen jedoch nicht dem von der Vorinstanz bestätigten Kompetenzniveau 3: komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Inwiefern der Beschwerdeführerin hingegen nur noch Hilfsarbeiten (Ziff. 9; Kompetenzniveau 1) zugemutet werden könnten, erhellt mit Blick auf das vorliegende Leistungsprofil (E. 3 hiervor) ebenfalls nicht. Es ist vielmehr auf Kompetenzniveau 2 abzustützen, das unter anderem praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration beinhaltet.
Mit Blick auf das Dargelegte ist das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf den Tabellenwert "4 Bürokräfte und verwandte Berufe", Total, Frauen (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) der LSE-Tabelle T17, 2020, zu eruieren. Demnach verdienten Frauen monatlich Fr. 6'067.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 72'804.- entspricht (Fr. 6'067.- x 12). Indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2024, Ziff. 77-82, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, Index Jahr 2020: 102.4, Index Jahr 2022: 104.1; Art. 25 Abs. 4 IVV) resultieren daraus Fr. 74'012.65 (Fr. 72'804.- x 104.1/102.4). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Ziff. 77-82, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, 2022; Art. 25 Abs. 4 IVV) ergibt dies Fr. 77'343.25 (Fr. 74'012.65 x 41.8/40). Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit (BGE 145 V 370) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 61'874.60 (Fr. 77'343.25 x 0.8).
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz in Betracht gezogenen und unbestritten gebliebenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV, in den Fassungen seit 1. Januar 2022, AS 2021 706, AS 2023 635; BGE 150 V 410) verbleibt ein Invalideneinkommen von Fr. 55'687.15 (Fr. 61'874.60 x 0.9).
6.2. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 54.81 % ([Fr. 123'228.- - Fr. 55'687.15] / Fr. 123'228.-). Bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ergibt dies einen gewichteten und gerundeten (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) Invaliditätsgrad von 38 % (0.7 x 54.81 %) im Erwerbsbereich. Infolge fehlender Einschränkung im Haushalt (E. 5 hiervor) bleibt es insgesamt bei diesem Invaliditätsgrad (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, wenn sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist