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9C_468/2026

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_468/2026

Urteil vom 16. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2026 (AB.2026.00056).

Nach Einsicht

in den Beschluss vom 7. Juli 2026, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht eintrat auf die Beschwerde, die A.________ am 11. bzw. 16. April 2026 (Poststempel) gegen den (ihr am 28. Januar 2026 zugestellten) Einspracheentscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) vom 26. Januar 2026 erhoben hatte,

in das Schreiben vom 21. Juli 2026, mit welchem das kantonale Gericht dem Bundesgericht die bei ihm eingegangene Eingabe der A.________ vom 16. Juli 2026 überwies zur Prüfung, ob eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2026 (zugestellt am 16. Juli 2026) vorliege, was das Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Juli 2026 verneinte, dies unter gleichzeitigen Hinweis darauf, dass A.________, sollte sie Beschwerde erheben wollen, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung vorzugehen und innert der Rechtsmittelfrist einen Antrag zur Sache zu stellen und dabei zu begründen habe, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere jene betreffend die Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde) bundesrechtswidrig sein sollen, wobei A.________ Kopien dieser Korrespondenz erhielt,

in die Eingaben der A.________ vom 28. und 31. Juli 2026 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_28/2026 vom 3. März 2026 E. 2.2),

dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, die der Post am 11. bzw. 16. April 2026 übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2026 sei nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG), die am 27. Februar 2026 endete (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG), und damit verspätet erfolgt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG), wobei die Beschwerdeführerin sich zur Frage der Rechtzeitigkeit nicht geäussert und insbesondere auch keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht habe,

dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Nichteintretensgrund der verpassten Beschwerdefrist auch in ihren direkt beim Bundesgericht gemachten Eingaben vom 28. und 31. Juli 2026 nicht ansatzweise auseinandersetzt, d.h. nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen damit offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann