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9C 466/2016

Bundesgericht · 2016-07-08 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Juli 2016
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 08.07.2016 9C 466/2016 (9C_466/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 08.07.2016 9C 466/2016 (9C_466/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 08.07.2016 9C 466/2016 (9C_466/2016)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_466/2016 {T 0/2} Urteil vom 8. Juli 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Mai 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Mai 2016, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 30. Juni 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht worden ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die (verspätete) Eingabe der Beschwerdeführerin zudem auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen, wonach in der EL-Berechnung keine die Wohnnebenkosten-Pauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV übersteigende Auslagen berücksichtigt werden können (zu deren Gesetzmässigkeit: SVR 2011 EL Nr. 2 S. 5, 9C_822/2009 E. 3.4), rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Juli 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann