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9C_458/2025

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 17. Juni 2025 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, gegen A.________ gut und verurteilte letztere zur Bezahlung von Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Februar 2024. Zur Begründung führte das Sozialversicherungsgericht aus, die Klägerin habe irrtümlich zweimal die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 56'137.90 an die Beklagte ausbezahlt. Unrechtmässige Leistungen seien gemäss Art. 35a BVG zurückzuerstatten. Von der Rückerstattung könne abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führe. Die Beklagte habe vorliegend nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin ihr die Summe zweimalig habe auszahlen wollen oder dass sie ein Anrecht auf die doppelte Auszahlung des ihr in der Höhe ohne Weiteres bekannten Freizügigkeitsanspruches gehabt habe. Entsprechend sei sie nicht gutgläubig gewesen. Auch ein Härtefall sei zu verneinen, soweit sie das Geld im Bewusstsein ihrer Rückzahlungspflicht ausgegeben habe. Die Klägerin fordere daher zu Recht die Rückzahlung des zu Unrecht ausgerichteten Betrags von Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins. Es sei der Klägerin überlassen, mit der Beklagten eine Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ein, welche dieses am 26. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete, nachdem es A.________ ein Schreiben vom 21. Juli 2025 nicht erfolgreich hatte zustellen können.

E. 2 Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe lediglich aus, sie verstehe nicht, weshalb sie den Betrag zurückzahlen solle; zudem befinde sie sich in einer finanziellen Notlage. Sie befasst sich damit weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen, noch zeigt sie auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte. Insgesamt vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 BGG nicht zu genügen.

E. 4 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_458/2025

Urteil vom 22. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Adresse unbekannt,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2025 (BV.2024.00066).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 17. Juni 2025 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, gegen A.________ gut und verurteilte letztere zur Bezahlung von Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Februar 2024. Zur Begründung führte das Sozialversicherungsgericht aus, die Klägerin habe irrtümlich zweimal die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 56'137.90 an die Beklagte ausbezahlt. Unrechtmässige Leistungen seien gemäss Art. 35a BVG zurückzuerstatten. Von der Rückerstattung könne abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führe. Die Beklagte habe vorliegend nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin ihr die Summe zweimalig habe auszahlen wollen oder dass sie ein Anrecht auf die doppelte Auszahlung des ihr in der Höhe ohne Weiteres bekannten Freizügigkeitsanspruches gehabt habe. Entsprechend sei sie nicht gutgläubig gewesen. Auch ein Härtefall sei zu verneinen, soweit sie das Geld im Bewusstsein ihrer Rückzahlungspflicht ausgegeben habe. Die Klägerin fordere daher zu Recht die Rückzahlung des zu Unrecht ausgerichteten Betrags von Fr. 56'137.90 zuzüglich Zins. Es sei der Klägerin überlassen, mit der Beklagten eine Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ein, welche dieses am 26. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete, nachdem es A.________ ein Schreiben vom 21. Juli 2025 nicht erfolgreich hatte zustellen können.

2.

Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

3.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe lediglich aus, sie verstehe nicht, weshalb sie den Betrag zurückzahlen solle; zudem befinde sie sich in einer finanziellen Notlage. Sie befasst sich damit weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen, noch zeigt sie auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben sollte. Insgesamt vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 BGG nicht zu genügen.

4.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Bögli