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9C_456/2012

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2012-09-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. September 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_456/2012

Urteil vom 11. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 25. April 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2012,

in die Verfügung vom 26. Juni 2012, mit welcher L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2012,

in die Verfügung vom 18. Juli 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine neue, am 27. August 2012 ablaufende, nicht erstreckbare Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der letzten Frist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Kosten umständehalber abgesehen wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini