Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 24.08.2020 9C 436/2020 (9C_436/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 24.08.2020 9C 436/2020 (9C_436/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 24.08.2020 9C 436/2020 (9C_436/2020)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_436/2020 Urteil vom 24. August 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Oswald. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2020 (VBE.2019.668). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2020, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Juli 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), dass die Vorinstanz sich mit der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens von Fr. 90'061.- bzw. des daraus folgenden Vermögensverzehrs von Fr. 9'006.- einlässlich auseinandersetzte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers sich damit in keiner Weise auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. August 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Oswald