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9C_436/2008

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2008-07-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Juli 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_436/2008 {T 0/2}

Urteil vom 18. Juli 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 21. April 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 21. April 2008,

in die Verfügung vom 18. Juni 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Juli 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i. V. Borella Keel Baumann