Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 26.08.2020 9C 432/2020 (9C_432/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 26.08.2020 9C 432/2020 (9C_432/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 26.08.2020 9C 432/2020 (9C_432/2020)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_432/2020 Urteil vom 26. August 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Easy Sana Krankenversicherung AG, c/o Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020 (200 20 241 KV). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Juni 2020 (Datum des Poststempels) gegen einen unbekannten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, in die Verfügung vom 8. Juli 2020, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) angezeigt und ihn zu dessen Behebung bis 17. August 2020 aufgefordert hat, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 8. Juli 2020 A.________ am 16. Juli 2020 ausgehändigt worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 17. August 2019) nicht behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. August 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Attinger