Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 02.07.2019 9C 426/2019 (9C_426/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 02.07.2019 9C 426/2019 (9C_426/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 02.07.2019 9C 426/2019 (9C_426/2019)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_426/2019 Urteil vom 2. Juli 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannten Beschwerdegegner, Beschwerdegegner. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (VSBES.2019.61). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Mai 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, in die Verfügung vom 15. Mai 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vorinstanzlichen Entscheids) anzeigte und ihn zu dessen Behebung spätestens bis zum 27. Mai 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass die in der Verfügung vom 15. Mai 2019 angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ), dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juli 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Huber