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9C_423/2025

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,

Bundesgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 7. September 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe (Serafe AG) gegen A.________ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2023 die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'573.35 (zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren) ein. Nachdem A.________ gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Serafe AG mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 den Bestand der Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BAKOM am 19. März 2025 ab.

E. 1.2 Gegen die Verfügung des BAKOM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. In der Folge ersuchte A.________ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem er das Formular zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 ab und setzte eine neue Frist bis 23. Juli 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses an.

E. 1.3 Mit Beschwerde vom 7. August 2025 wendet sich A.________ an das Bundesgericht u.a. mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er nie ein Gesuch (um unentgeltliche Rechtspflege) gestellt habe.

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe das Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit samt Beweismitteln nicht eingereicht. Weil sich seine finanziellen Verhältnisse auch nicht aus den Akten ergäben, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er auf mehrere frühere Schreiben verweist, die integraler Bestandteil seiner Beschwerde sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber ergeben muss und Verweise auf andere Rechtsschriften nicht zulässig sind (BGE 140 III 115 E. 2). Seine nur schwer verständlichen Ausführungen in der Beschwerde selber ("Brain Hacking"; "Unterhalten einer Privatarmee"; "Missbrauch der Infrastruktur" etc.) weisen keinen Zusammenhang mit der angefochtenen Zwischenverfügung auf. Bei seinem pauschalen Hinweis auf "Praxisänderungen bei den Gerichtsgebühren" ist unklar, was gerügt wird. Soweit er schliesslich sinngemäss vorbringt, er habe gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert ist.

E. 2.3 Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dem Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.

E. 3 Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_423/2025

Urteil vom 23. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG,

Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2025 (A-3321/2025).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 7. September 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe (Serafe AG) gegen A.________ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2023 die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'573.35 (zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren) ein. Nachdem A.________ gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Serafe AG mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 den Bestand der Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BAKOM am 19. März 2025 ab.

1.2. Gegen die Verfügung des BAKOM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. In der Folge ersuchte A.________ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem er das Formular zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 ab und setzte eine neue Frist bis 23. Juli 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses an.

1.3. Mit Beschwerde vom 7. August 2025 wendet sich A.________ an das Bundesgericht u.a. mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er nie ein Gesuch (um unentgeltliche Rechtspflege) gestellt habe.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe das Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit samt Beweismitteln nicht eingereicht. Weil sich seine finanziellen Verhältnisse auch nicht aus den Akten ergäben, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er auf mehrere frühere Schreiben verweist, die integraler Bestandteil seiner Beschwerde sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber ergeben muss und Verweise auf andere Rechtsschriften nicht zulässig sind (BGE 140 III 115 E. 2). Seine nur schwer verständlichen Ausführungen in der Beschwerde selber ("Brain Hacking"; "Unterhalten einer Privatarmee"; "Missbrauch der Infrastruktur" etc.) weisen keinen Zusammenhang mit der angefochtenen Zwischenverfügung auf. Bei seinem pauschalen Hinweis auf "Praxisänderungen bei den Gerichtsgebühren" ist unklar, was gerügt wird. Soweit er schliesslich sinngemäss vorbringt, er habe gar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert ist.

2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dem Bundesverwaltungsgericht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.

3.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger