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9C 422/2019

Bundesgericht · 2019-07-02 · Deutsch CH
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Krankenversicherung | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juli 2019
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 02.07.2019 9C 422/2019 (9C_422/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 02.07.2019 9C 422/2019 (9C_422/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 02.07.2019 9C 422/2019 (9C_422/2019)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_422/2019 Urteil vom 2. Juli 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2019 (5V 18 431). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2019, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass in der Eingabe lediglich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geschildert wird, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juli 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Widmer