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9C_421/2011

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Juni 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_421/2011

Urteil vom 1. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Visana Services AG,

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 31. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Mai 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. März 2011 (betreffend Nichtzulassung der Herren K.________ und E.________ von der F.________ GmbH als Parteivertreter im vorliegenden Verfahren),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach das Auftreten der Herren K.________ und E.________ vor Gericht als berufsmässige Parteivertretung zu gelten hat,

dass offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid gegeben sind (Art. 93 BGG),

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger