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9C_420/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-06-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_420/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

B.________, vertreten durch

Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Mai 2013 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2013,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 31. Mai 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber darauf verzichtet wird, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter:              Der Gerichtsschreiber:

Meyer                     Traub