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9C_413/2014

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2014-06-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_413/2014

Urteil vom 12. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sansan Versicherungen AG,

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

vertreten durch Sansan Versicherungen AG, Debitorenmanagement, Beschwerden Finanzen FDB, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 10. April 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. April 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, die auf das Jahr 2012 entfallenden Forderungen (u.a. Prämien pro September bis Dezember 2012) seien nicht bezahlt worden, und die darauf basierende Folgerung, ein Versicherungswechsel (per 1. Januar 2013) sei nicht möglich gewesen (Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l KVV; E. 4.2 des angefochtenen Entscheids),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer