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9C_413/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-07-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Ausgleichskasse zugestellt. Luzern, 6. Juli 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_413/2007

Urteil vom 6. Juli 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007.

Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007 betreffend berufliche Massnahmen in der Invalidenversicherung,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG),

dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),

dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Ausgleichskasse zugestellt.

Luzern, 6. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: