Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 02.08.2021 9C 411/2021 (9C_411/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 02.08.2021 9C 411/2021 (9C_411/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 02.08.2021 9C 411/2021 (9C_411/2021)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_411/2021 Urteil vom 2. August 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juni 2021 (I 2021 25). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juni 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung), in Erwägung, dass das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterin, die im Urteil 9C_125/2017 mitwirkte, gegenstandslos ist, da im vorliegenden Fall in anderer Besetzung geurteilt wird, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb es die von der IV-Stelle Schwyz verfügte vorsorgliche Sistierung der Invalidenrente auf den 1. März 2021 hin bestätigte und einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (für das kantonale Beschwerdeverfahren) verneinte, dass der Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers insbesondere mehrere Anträge enthält, die sich nur zum Teil auf den angefochtenen Entscheid beziehen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. August 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Huber