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9C_406/2009

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2009-06-04 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_406/2009

Verfügung vom 4. Juni 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

J.________ und P.________,

Beschwerdeführer,

gegen

rhenusana die rheintaler krankenkasse,

Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435 Heerbrugg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2009.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 27. Mai 2009, worin J.________ und P.________ die Beschwerde vom 8. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2009 zurückziehen,

in Erwägung,

dass die - auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 20. Mai 2009 dem Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügende und daher chancenlose - Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP zufolge Rückzuges im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub