Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 02.08.2021 9C 405/2021 (9C_405/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 02.08.2021 9C 405/2021 (9C_405/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 02.08.2021 9C 405/2021 (9C_405/2021)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_405/2021 Urteil vom 2. August 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin N. Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2021 (5V 20 19). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2021, in Erwägung, dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung am 14. Mai 2021 zur Abholung angemeldet wurde, dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG die Sendung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (i.c. 21. Mai 2021), dass daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer mit der Post am 21. Mai 2021 eine längere Abholfrist vereinbarte, dass somit die 30-tägige (Art. 100 Abs. 1 BGG), nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist am 21. Juni 2021 abgelaufen und die Beschwerde vom 12. Juli 2021 verspätet ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. August 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Möckli