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9C_405/2007

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2007-08-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 31. August 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_405/2007

Urteil vom 31. August 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 16. Mai 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde von K.________ vom 21. Juni 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Mai 2007 (betreffend Krankenversicherungsbeiträge),

in die Verfügungen des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 25. Juni und 10. Juli 2007, mit welchen K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 16. August 2007 verpflichtet wurde,

da K.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.