Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 20.09.2022 9C 404/2022 (9C_404/2022) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 20.09.2022 9C 404/2022 (9C_404/2022) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 20.09.2022 9C 404/2022 (9C_404/2022)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_404/2022 Urteil vom 20. September 2022 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022 (BV.2022.00023). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2022, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. September 2022 an die A.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von der A.________ GmbH am 11. September 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), dass die Vorinstanz insbesondere in E. 2 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, weshalb sie die Erhebung von Beiträgen nach BVG auf der Grundlage eines nach der Pränumerando-Methode festgesetzten Jahreslohnes von Fr. 44'200.- für rechtens gehalten hat, dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, die "BVG-Lohnsumme" müsse der "AHV-Lohnsumme" von Fr. 7800.- entsprechen, dass sie damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. September 2022 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Dormann