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9C_3/2025

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014, 2016 und 2017,

Bundesgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_3/2025

Urteil vom 6. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014, 2016 und 2017,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024 (B 2024/86, B 2024/87).

In Erwägung,

dass A.________ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2024 Beschwerde erhoben hat,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass die vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids gemäss Sendungsverfolgung der Post am 8. November 2024 zur Abholung bereit lag, A.________ die Abholfrist am darauffolgenden Tag verlängern liess und den angefochtenen Entscheid schliesslich am 28. November 2024 abholte,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt und eine Sendung folglich spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort der Empfängerin als zugestellt zu betrachten ist (vgl. BGE 132 II 153 E. 4.1),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und somit die 30-tägige Beschwerdefrist - unabhängig von der Verlängerung der Abholfrist durch A.________ - am 16. November 2024 zu laufen begann und am 16. Dezember 2024 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) endete,

dass die Rechtsmittelfrist weder mit der elektronisch am 28. Dezember 2024 eingereichten Beschwerde, die überdies über keine gültige Signatur verfügt ( Art. 42 Abs. 4 BGG ), noch mit der am 29. Dezember 2024 der Post zuhanden des Bundesgerichts übergebenen Beschwerde gewahrt wurde,

dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker