Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 31.08.2018 9C 399/2018 (9C_399/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 31.08.2018 9C 399/2018 (9C_399/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 31.08.2018 9C 399/2018 (9C_399/2018)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_399/2018 Urteil vom 31. August 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Oswald. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Weidmann, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. April 2018 (S 2017 92). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. April 2018, in die Verfügung vom 9. Juli 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 11'000.- innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 21. August 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. August 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Oswald