Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 A.________ erhob beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle). Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, es habe mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überweise. Die IV-Stelle habe daraufhin, gestützt auf zuvor durch den Beschwerdeführer eingereichte neue medizinische Unterlagen, die Sache als noch nicht, respektive nicht mehr spruchreif erachtet und weitere Abklärungen in die Wege geleitet, wozu sie berechtigt sei. Die Aktenüberweisung an die IVSTA habe daher zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zu erfolgen, weshalb keine Rechtsverzögerung vorliege. Zwischen der Anmeldung des Versicherten und der Rechtsverzögerungsbeschwerde würden rund zwei Jahre und zehn Monate liegen und das Verfahren sei stets vorangetrieben worden; auch darin sei keine Rechtsverzögerung zu erkennen.
E. 1.2 A.________ führt gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Feststellung einer Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle und die Anweisung an diese, die Akten innert kurzer Frist an die IVSTA zur Verfügung zu überweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei die IV-Stelle anzuweisen, für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens keine externe polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf Aufforderung ergänzte er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist. Mit Eingabe vom 2. September 2026 (Poststempel) teilte er mit, dass die IVSTA am 26. August 2026 ohne Durchführung weiterer Abklärungen eine rentenablehnende Verfügung erlassen habe. Am Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung hält er fest.
E. 2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle mit deren (angeblichen) Untätigkeit während acht Monaten. Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023 mit Hinweis). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht bei Rechtsverzögerungsbeschwerden auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn der beschwerdeführenden Partei kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK (mehr) zur Verfügung steht, mit dem sie eine Überprüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer veranlassen kann (vgl. Urteile 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.3; 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2 und 3; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen auch die kantonalen Instanzen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlangen (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat die Sache nach Erlass des angefochtenen Entscheids an die IVSTA überwiesen und diese hat am 26. August 2026 über den Rentenanspruch verfügt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer kann auch im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittels gegen die mittlerweile ergangene Verfügung geprüft werden. Daher ist vorliegend das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers weggefallen und keine solche Ausnahme gegeben. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben (vgl. Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023 mit Hinweis).
E. 3 Das Bundesgericht stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang ab (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es soll bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende mit Hinweisen; Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023). Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind ohnehin nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und die IV-Stelle keinen Anspruch auf eine solche hätte (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_395/2026
Urteil vom 11. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2026 (IV 2026/45).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erhob beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle). Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, es habe mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überweise. Die IV-Stelle habe daraufhin, gestützt auf zuvor durch den Beschwerdeführer eingereichte neue medizinische Unterlagen, die Sache als noch nicht, respektive nicht mehr spruchreif erachtet und weitere Abklärungen in die Wege geleitet, wozu sie berechtigt sei. Die Aktenüberweisung an die IVSTA habe daher zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zu erfolgen, weshalb keine Rechtsverzögerung vorliege. Zwischen der Anmeldung des Versicherten und der Rechtsverzögerungsbeschwerde würden rund zwei Jahre und zehn Monate liegen und das Verfahren sei stets vorangetrieben worden; auch darin sei keine Rechtsverzögerung zu erkennen.
1.2. A.________ führt gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Feststellung einer Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle und die Anweisung an diese, die Akten innert kurzer Frist an die IVSTA zur Verfügung zu überweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Als vorsorgliche Massnahme sei die IV-Stelle anzuweisen, für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens keine externe polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Auf Aufforderung ergänzte er seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist. Mit Eingabe vom 2. September 2026 (Poststempel) teilte er mit, dass die IVSTA am 26. August 2026 ohne Durchführung weiterer Abklärungen eine rentenablehnende Verfügung erlassen habe. Am Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung hält er fest.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle mit deren (angeblichen) Untätigkeit während acht Monaten. Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023 mit Hinweis). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht bei Rechtsverzögerungsbeschwerden auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn der beschwerdeführenden Partei kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK (mehr) zur Verfügung steht, mit dem sie eine Überprüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer veranlassen kann (vgl. Urteile 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.3; 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2 und 3; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen auch die kantonalen Instanzen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlangen (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle hat die Sache nach Erlass des angefochtenen Entscheids an die IVSTA überwiesen und diese hat am 26. August 2026 über den Rentenanspruch verfügt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer kann auch im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittels gegen die mittlerweile ergangene Verfügung geprüft werden. Daher ist vorliegend das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers weggefallen und keine solche Ausnahme gegeben. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben (vgl. Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023 mit Hinweis).
3.
Das Bundesgericht stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Auflage der Kosten und der Parteientschädigung in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang ab (BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen; 118 Ia 488 E. 4a; Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es soll bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben und auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 am Ende mit Hinweisen; Urteil 9C_563/2022 vom 13. November 2023). Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind ohnehin nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und die IV-Stelle keinen Anspruch auf eine solche hätte (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli