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9C_391/2025

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2013,

Bundesgericht · 2026-07-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Am 18. Februar 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: Steuerverwaltung Schwyz) A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) aufgrund einer unbeschränkten Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit für die Steuerperiode 2013.

A.b. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihrerseits (nachfolgend: Steuerverwaltung Bern) erliess am 12. Januar 2016 auf der Basis einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen (Nebensteuerdomizil wegen Eigentums einer Ferienwohnung in der Gemeinde U.________/BE) eine "Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung" betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Dagegen erhob der Geschäftsbereich Recht und Koordination der Steuerverwaltung Bern Staatseinsprache, nachdem von der Steuerverwaltung Schwyz der Hinweis darauf ergangen war, dass der Steuerpflichtige infolge persönlicher Zugehörigkeit wohl der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Bern unterstehe. Im Rahmen eines Steuerdomizilentscheids hielt die Steuerverwaltung Bern darauf am 27. April 2016 fest, dass die Steuerhoheit ab der Steuerperiode 2013 vollumfänglich bei der bernischen Einwohnergemeinde V.________ (richtig: W.________) zu verorten sei, was unbestritten blieb.

Am 27. Juni 2020 reichte der Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung Bern seine Steuererklärung 2013 ein. Diese schätzte ihn mit als "Berichtigungsentscheide" betitelten Verfügungen vom 10. Februar 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'836.- bzw. Fr. 116'136.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 506'742.- ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung Bern ab (Einspracheentscheide vom 7. März 2024).

A.c. Auf das am 2. April 2024 betreffend die schwyzerischen Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2015 durch den Steuerpflichtigen erhobene Revisionsgesuch trat die Steuerverwaltung Schwyz am 23. April 2024 nicht ein.

B.

Die gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Bern vom 7. März 2024 geführten Rekurs- und Beschwerdeverfahren blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Steuerpflichtige die Aufhebung der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2015 beantragen.

Die Steuerverwaltung Bern schliesst sich dem Antrag des Steuerpflichtigen an und ersucht um Gutheissung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung Schwyz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersucht um Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei diese gutzuheissen, dem Steuerpflichtigen aber die Gerichtskosten aufzuerlegen und er zu verpflichten, sie für den durch ihn verursachten Aufwand angemessen zu entschädigen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) enthält sich einer Antragstellung. Mit einer weiteren Eingabe hält der Steuerpflichtige an seinem Rechtsbegehren fest und erläutert die Umstände seines (angeblichen) Zuzugs in den Kanton Schwyz näher.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]) liegen grundsätzlich vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt einzig die vollständige Aufhebung der im Kanton Schwyz erfolgten Veranlagung vom 18. Februar 2015 hinsichtlich der Steuerperiode 2013. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode (mit-) angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36; 9C_223/2025 vom 24. September 2025 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 151 II 673 E. 4.5 Ingress und E. 4.6.4). Somit steht in dieser Konstellation Art. 99 Abs. 2 BGG einem entsprechenden neuen Antrag nicht entgegen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Verfügungen oder Entscheide vorliegen, gegen die beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.3 am Ende; Urteile 9C_315/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 1.2; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65).

Die Voraussetzungen für eine blosse Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 betreffend die Steuerperiode 2013 (die keiner materiellen Überprüfung unterzogen wurde) sind mithin erfüllt.

E. 1.3 Zu ergänzen ist, dass der Beschwerde für den Gutheissungsfall (im Sinne der Aufhebung der fraglichen schwyzerischen Veranlagung) ein ausdrücklicher Antrag hinsichtlich der Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern fehlt. Nach Auslegung der Begründung der Beschwerde kann indessen ohne Weiteres auf einen auch darauf abzielenden Beschwerdewillen geschlossen werden (vgl. dazu nunmehr Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026 E. 1.6, zur Publikation vorgesehen). Aufgrund des mutmasslichen Beschwerdewillens nicht erstellt ist demgegenüber - auch nicht im Sinne eines Eventualantrags -, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung des den Kanton Schwyz betreffenden (Haupt-) Antrags die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025 betreffend die Steuerpflicht im Kanton Bern forderte.

E. 2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet unhaltbar, willkürlich. Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2).

E. 2.2 Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_315/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2).

E. 2.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

E. 2.4 Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.5.4, nicht publ. in: BGE 151 II 657, aber in: StE 2026 A 24.22 Nr. 13).

E. 3 Es wird von keiner Seite (mehr) in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer infolge persönlicher Zugehörigkeit auch für die Steuerperiode 2013 der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Bern unterstand. Da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass diese Schlussfolgerung in irgendeiner Weise gegen Bundesrecht verstossen sollte, bleibt es beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025. Dies wiederum führt, zwecks Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung, grundsätzlich zur Aufhebung der Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 betreffend die Steuerperiode 2013. Daraus resultiert, wie ebenfalls (implizit) beantragt (vgl. E. 1.3 hiervor), die Rückerstattung der gestützt darauf entrichteten Steuern.

E. 4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin sich in diesem Zusammenhang letztinstanzlich auf die sog. "Verwirkungseinrede" beruft, gemäss der der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegenüber dem Kanton Schwyz infolge treuwidrigen Verhaltens verwirkt habe, ist auf das Folgende hinzuweisen (vgl. auch Urteil 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 6.2). Im von ihr angerufenen BGE 149 II 354 (E. 4.4.2 mit Hinweisen; bestätigt u.a. in BGE 150 II 321 E. 4.3) wurde erkannt, dass die von gewissen Stimmen in der Lehre vertretene Auffassung, wonach steuerpflichtige Personen ihren Anspruch auf Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung aus Art. 127 Abs. 3 BV materiell-rechtlich verlören, wenn sie sich widersprüchlich oder anderweitig missbräuchlich verhielten (materiell-rechtliche "Verwirkung des Schutzes des Doppelbesteuerungsverbots"), zwar nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheine. Bei der Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sei jedoch praxisgemäss - insbesondere bei passivem Verhalten - Zurückhaltung angebracht, da dies stets auf eine Verkürzung der gesetzlichen Rechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger hinauslaufe. Vor diesem Hintergrund könne die Beseitigung einer grundsätzlich verfassungswidrigen interkantonalen Doppelbesteuerung nur dann verweigert werden, wenn sich das Verhalten einer doppelt besteuerten Person als qualifiziert missbräuchlich erweise und der betroffene Kanton zugleich ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran habe, bezogene Steuern einzubehalten, obschon er nach interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht oder sogar bereits nach harmonisiertem Steuerrecht keinen Steueranspruch habe.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der 1971 geborene Beschwerdeführer, ledig und ohne Kinder, arbeite im Kanton Bern. Per 16. Dezember 2002 habe er sich ins zürcherische X.________ abgemeldet mit Wochenaufenthalterstatus im bernischen W.________. Aufgrund der Durchführung eines Wohnsitzverfahrens für das Steuerjahr 2010, bei welchem der steuerrechtliche Wohnsitz in W.________ festgesetzt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer auf den 22. Oktober 2011 erneut in W.________ angemeldet. Per 16. Dezember 2013 habe sich der Beschwerdeführer im Bezirk Y.________ im Kanton Schwyz angemeldet (Zuzug von W.________). Eine Registrierung als Wochenaufenthalter in W.________ sei nicht erfolgt. Bei der Wohnung in Y.________ habe es sich um eine 2-Zimmerwohnung gehandelt, wofür gemäss Mietvertrag vom 4. November 2013 ein Mietzins von Fr. 950.- bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin unter den Berufskosten insbesondere "Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt" deklariert und damit aktiv den Eindruck erweckt, seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Schwyz verlegt zu haben. Unter Annahme eines Wochenaufenthalts habe der Beschwerdeführer zudem eine plausible Erklärung für den Umstand geliefert, dass die eingereichten Unterlagen als Adresse jene in W.________ aufgewiesen hätten. Die Veranlagungsabteilung habe sich daher auch im Zeitpunkt der Veranlagung darin bestärkt gesehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen steuerlichen Wohnsitz in den Kanton Schwyz verlegt habe und in W.________ lediglich als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Sie habe ihn daher am 18. Februar 2015 für das Steuerjahr 2013 als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt.

Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot spielten, wie die Beschwerdegegnerin weiter vorträgt, eine zentrale Rolle bei der rechtlichen Beurteilung von sogenannten Scheindomizilen - also Wohnsitzen, die nur zum Schein angegeben würden, etwa um steuerliche Vorteile zu erlangen oder Zuständigkeiten zu manipulieren. Eine solche Ausnahmekonstellation sei hier gegeben. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erweise sich gegenüber dem Kanton Schwyz - aus steuerlicher Sicht - als besonders schwer. Bereits im Jahr 2010 sei im Rahmen eines Wohnsitzverfahrens ein steuerrechtlicher Wohnsitz in W.________ festgestellt worden. 2013 habe sich der Beschwerdeführer erneut von W.________ abgemeldet, ohne sich jedoch gleichzeitig als Wochenaufenthalter anzumelden, um auf diese Weise einer steuerlichen Erfassung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe bewusst einen den Tatsachen widersprechenden Sachverhalt fingiert, der rechtlich auf eine ausschliessliche Besteuerungskompetenz des Kantons Schwyz habe schliessen lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz seien widersprüchlich gewesen und hätten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Als besonders gravierend erweise sich, dass er bei einer öffentlichen Verwaltung tätig sei und ihm daher eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften zukomme. Sein Verhalten sei als illoyal und treuwidrig zu qualifizieren; es stelle eine gezielte Umgehung dar und verletze das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV . Durch die bewusste Täuschung der Behörden habe der Beschwerdeführer qualifiziert rechtsmissbräuchlich gehandelt, was keinen Rechtsschutz verdiene.

Sodann seien - so die Beschwerdegegnerin weiter - die Interessen des Kantons Schwyz im vorliegenden Fall besonders beeinträchtigt, wenn er zur Rückerstattung der bezogenen Steuern verpflichtet werde. Zum einen habe der Kanton Schwyz für das Steuerjahr 2013 bereits seinen Beitrag im Rahmen des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) an den Bund ausgerichtet. Die vereinnahmten Steuermittel seien zudem verplant und verwendet worden. Eine Rückerstattung nach über zehn Jahren würde die öffentlichen Haushalte unverhältnismässig belasten.

Darüber hinaus leite sich das legitime Interesse des Kantons Schwyz aus dem Umstand ab, dass eine Rückerstattung über zehn Jahre nach der rechtskräftig veranlagten Steuerperiode 2013 bzw. der Bezahlung der Steuerschuld erfolgen müsste.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Beschwerdeerhebung (vom 11. Juli 2025) die absolute Frist für Revisionsbegehren betreffend die Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2015 (zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung, vgl. Art. 148 DBG [SR 642.11]) bereits verstrichen sei, würde eine Rückerstattung der bereits bezogenen Steuern im Spannungsfeld zur Rechtssicherheit stehen, deren Bedeutung das Bundesgericht unlängst in BGE 150 II 26 (E. 3.5.3) im Zusammenhang mit dem Institut der Verjährung betont habe.

Zudem seien auch hier die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analog anzuwenden (vgl. BGE 135 II 274 E. 3.1), unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE 130 V 414 E. 3.2). Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjähre der Bereicherungsanspruch in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Im Sinne von BGE 114 II 131 sei auch hier für die "Entstehung des Anspruchs" auf den Zeitpunkt der Zahlung (der Steuerschuld) abzustellen (vgl. BGE 114 II 131 E. 3b). Die Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer 2013 vom 31. März 2015 (Fr. 4'431.60) sei am 18. Mai 2015 bezahlt worden; betreffend die kantonalen Steuern (Fr. 12'114.15) habe der Beschwerdeführer die provisorische Rechnung mit Zahlung vom 21. Februar 2014 (Fr. 12'083.60) und die Differenz zur Schlussrechnung 2013 (Fr. 30.55) am 27. März 2015 beglichen. Damit seien im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mehr als zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruchs im Sinne von Art. 67 Abs. 1 OR verstrichen.

E. 4.3 Zwar ist einzuräumen, dass die von der Beschwerdegegnerin beschriebene Handlungsweise des Beschwerdeführers gewisse Rückschlüsse auf ein "steueroptimiertes" Vorgehen zulasse. Entgegen der schwyzerischen Betrachtungsweise ist die in E. 4.1 hiervor hinsichtlich der Verwirkungseinrede beschriebene Ausnahmekonstellation indessen nicht gegeben. Weder ist erkennbar, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Schwyz aus steuerrechtlicher Sicht besonders schwer - im Sinne eines hierfür erforderlichen qualifizierten Missbrauchs - wiegen sollte, noch erscheinen die Interessen des Kantons Schwyz in spezieller Art beeinträchtigt, wenn er zur Rückerstattung der ihm doppelbesteuerungsrechtlich nicht zustehenden und ohnehin nicht beträchtlichen bezogenen Steuern verpflichtet wird. In Bezug auf das Argument des NFA ist sodann auf BGE 150 II 321 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde (E. 4), dass Verzerrungen im NFA, die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, keinen Grund dafür darstellen, einem Kanton im Doppelbesteuerungsverfahren vor Bundesgericht zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen ferner die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der über zehn Jahre nach Begleichung der Steuerschuld vorzunehmenden Rückerstattung. Da vorliegend weder ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 148 DBG zu beurteilen ist (auf ein entsprechendes Gesuch ist die Beschwerdegegnerin vielmehr am 23. April 2024 nicht eingetreten, was unbeanstandet blieb, vgl. Sachverhalt lit. A.c hiervor), noch ein privatrechtliches, nach den Regeln des OR, namentlich denjenigen zur ungerechtfertigten Bereicherung, zu behandelndes Rechtsverhältnis im Raum steht, erweisen sich auch diese Einwände als unbehelflich. Ebenso wenig vermag die Beschwerdegegnerin schliesslich mit ihrer Bezugnahme auf BGE 150 II 26 ein für sie günstigeres Resultat zu bewirken. Dabei ging es - anders als hier - um die beförderliche Geltendmachung von Steuerforderungen gegenüber den Steuerpflichtigen, die diesbezüglich nicht jahrelang im Unklaren gelassen werden sollen; Gegenstand war also ein von den Steuerbehörden gegenüber den Steuerpflichtigen an den Tag zu legendes, einen Zustand der Rechtsunsicherheit vermeidendes Vorgehen.

Inwieweit das (Fehl-) Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls dazu führt, dass ihm (sämtliche) Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wie von der Beschwerdegegnerin (eventualiter) beantragt, ist nachstehend unter dem Titel der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erörtern.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren hinsichtlich der Aufhebung der vorgenannten schwyzerischen Veranlagungsverfügung durch; auch sind ihm die darauf basierenden Steuerbetreffnisse zurückzuzahlen.

Es rechtfertigte sich daher grundsätzlich, dem unterliegenden Kanton Schwyz, der in seinen Vermögensinteressen berührt ist, die Gerichtskosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.3). Auch hätte er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

E. 5.2 Zu prüfen ist jedoch, ob es sich angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht aufdrängt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen anders zu regeln.

E. 5.2.1 Die vorstehend thematisierte Verwirkung des Beschwerderechts bezweckt in erster Linie den Schutz des erstveranlagenden Kantons, der ein legitimes Interesse daran hat, keinen unnötigen Veranlagungs- oder sonstigen Aufwand betreiben zu müssen (vgl. eingehend BGE 149 II 354 E. 2). Dieses Interesse rechtfertigt es aber im Regelfall, wie auch hier, nicht, diesen Kanton durch Annahme der Verwirkung des Beschwerderechts bezogene Steuern behalten zu lassen, zu deren Erhebung er nach harmonisiertem kantonalen Recht oder doppelbesteuerungsrechtlich nicht berechtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Steuern in keiner vernünftigen Relation zum verursachten Aufwand stehen. Stattdessen kann diesem Interesse Rechnung getragen werden, indem die steuerpflichtige Person im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verpflichtet wird, trotz Obsiegens die Verfahrenskosten zu tragen und den erstveranlagenden Kanton für den verursachten Verfahrensaufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 3 und 5 BGG; BGE 149 II 354 E. 2.5.1, 5.2 und 5.3, je mit Hinweisen; Urteile 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 7.2.1; 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321). Im genannten Fall hat das Bundesgericht das Verhalten der steuerpflichtigen Personen als treuwidrig bezeichnet, gleichwohl aber einen Viertel der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Kanton auferlegt, weil sich auch dieser nicht einwandfrei benommen hatte und er insbesondere hätte erkennen müssen, dass er zur Veranlagung nicht berechtigt war (vgl. BGE 149 II 354 E. 5.2 und 5.3).

E. 5.2.2 Dieser Vorwurf lässt sich dem Kanton Schwyz mit Blick auf die Steuerperiode 2013 nicht machen. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer es sich, wie sich aus dem in E. 4.2 hiervor Geschilderten ergibt, grösstenteils selber zuzuschreiben hat, dass seine steuerrechtliche Zugehörigkeit interkantonal nicht immer eindeutig zu verorten war. Insbesondere unterliess er es auch, diesbezüglich Klarheit zu schaffen, indem er auf den Steuerdomizilentscheid des Kantons Bern vom 27. April 2016 reagierte und gestützt darauf, zeitnah, um Revision der Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 ersuchte (vgl. dazu BGE 151 II 673 E. 4.7.2; Urteil 2C_673/2021 vom 10. Juni 2022 E. 3.3 und 5.1, in: StE 2022 B 97.12 Nr. 3). Daran vermögen seine letztins-tanzlichen Entgegnungen vom 2. Oktober 2025 nichts zu ändern. Namentlich verfängt seine dortige Argumentation nicht, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich 2016, drei Jahre nach Erlass der fraglichen schwyzerischen Veranlagungsverfügung, dagegen nicht unmittelbar nach Erhalt des bernischen Steuerdomizilentscheids zur Wehr gesetzt habe. Die Behauptung, er sei davon ausgegangen, dass er rückwirkend erst ab dem Steuerjahr 2014 im Kanton Bern veranlagt werde, da er für die Steuerperiode 2013 ja bereits rechtskräftig im Kanton Schwyz veranlagt worden sei, geht insofern fehl, als in der besagten Verfügung vom 27. April 2016 klar "betreffend die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ab Steuerjahr 2013 [Hervorhebung im Originaltext]" deklariert worden war.

Inwiefern dem Kanton Schwyz durch das Verhalten des Beschwerdeführers aber ein beträchtlicher Mehraufwand hätte entstanden sein sollen - einen solchen hätte wohl eher der Kanton Bern zu beklagen -, ist nicht ersichtlich und geht aus seinen Ausführungen auch nicht hervor. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin, wie vor allem ihr Hinweis im Jahr 2016 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zeigt, wonach der Beschwerdeführer infolge persönlicher Zugehörigkeit eher der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Bern unterstehe, bereits im damaligen Zeitpunkt bewusst, dass ihre Steuerhoheit zumindest zweifelhaft anmutete. Nachfolgende steuerliche Veranlagungen des Beschwerdeführers unterblieben denn auch. Einer Entschädigung an den Kanton Schwyz bedarf es somit nicht. Jedoch erschiene es unangebracht, diesem Kosten für den vorliegenden Prozess aufzuerlegen resp. ihn dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Von beidem ist deshalb abzusehen; der Beschwerdeführer hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz wird gutgeheissen. Die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2015 betreffend die Steuerperiode 2013 wird aufgehoben. Der Kanton Schwyz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_391/2025

Urteil vom 22. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Beusch,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin,

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025 (100.2025.102U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 18. Februar 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: Steuerverwaltung Schwyz) A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) aufgrund einer unbeschränkten Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit für die Steuerperiode 2013.

A.b. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihrerseits (nachfolgend: Steuerverwaltung Bern) erliess am 12. Januar 2016 auf der Basis einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen (Nebensteuerdomizil wegen Eigentums einer Ferienwohnung in der Gemeinde U.________/BE) eine "Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung" betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Dagegen erhob der Geschäftsbereich Recht und Koordination der Steuerverwaltung Bern Staatseinsprache, nachdem von der Steuerverwaltung Schwyz der Hinweis darauf ergangen war, dass der Steuerpflichtige infolge persönlicher Zugehörigkeit wohl der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Bern unterstehe. Im Rahmen eines Steuerdomizilentscheids hielt die Steuerverwaltung Bern darauf am 27. April 2016 fest, dass die Steuerhoheit ab der Steuerperiode 2013 vollumfänglich bei der bernischen Einwohnergemeinde V.________ (richtig: W.________) zu verorten sei, was unbestritten blieb.

Am 27. Juni 2020 reichte der Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung Bern seine Steuererklärung 2013 ein. Diese schätzte ihn mit als "Berichtigungsentscheide" betitelten Verfügungen vom 10. Februar 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'836.- bzw. Fr. 116'136.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 506'742.- ein. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung Bern ab (Einspracheentscheide vom 7. März 2024).

A.c. Auf das am 2. April 2024 betreffend die schwyzerischen Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2015 durch den Steuerpflichtigen erhobene Revisionsgesuch trat die Steuerverwaltung Schwyz am 23. April 2024 nicht ein.

B.

Die gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Bern vom 7. März 2024 geführten Rekurs- und Beschwerdeverfahren blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Steuerpflichtige die Aufhebung der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2015 beantragen.

Die Steuerverwaltung Bern schliesst sich dem Antrag des Steuerpflichtigen an und ersucht um Gutheissung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung Schwyz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersucht um Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei diese gutzuheissen, dem Steuerpflichtigen aber die Gerichtskosten aufzuerlegen und er zu verpflichten, sie für den durch ihn verursachten Aufwand angemessen zu entschädigen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) enthält sich einer Antragstellung. Mit einer weiteren Eingabe hält der Steuerpflichtige an seinem Rechtsbegehren fest und erläutert die Umstände seines (angeblichen) Zuzugs in den Kanton Schwyz näher.

Erwägungen:

1.

1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]) liegen grundsätzlich vor.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt einzig die vollständige Aufhebung der im Kanton Schwyz erfolgten Veranlagung vom 18. Februar 2015 hinsichtlich der Steuerperiode 2013. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode (mit-) angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 9C_710/2022 vom 17. August 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 II 354, aber in: StE 2024 A 24.5 Nr. 12). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Urteile 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 321, aber in: StE 2024 A 24.22 Nr. 11; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36; 9C_223/2025 vom 24. September 2025 E. 1.3.1; vgl. auch BGE 151 II 673 E. 4.5 Ingress und E. 4.6.4). Somit steht in dieser Konstellation Art. 99 Abs. 2 BGG einem entsprechenden neuen Antrag nicht entgegen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 16 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1) beginnt insgesamt zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Verfügungen oder Entscheide vorliegen, gegen die beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.3 am Ende; Urteile 9C_315/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 1.2; 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 148 I 65).

Die Voraussetzungen für eine blosse Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 betreffend die Steuerperiode 2013 (die keiner materiellen Überprüfung unterzogen wurde) sind mithin erfüllt.

1.3. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerde für den Gutheissungsfall (im Sinne der Aufhebung der fraglichen schwyzerischen Veranlagung) ein ausdrücklicher Antrag hinsichtlich der Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern fehlt. Nach Auslegung der Begründung der Beschwerde kann indessen ohne Weiteres auf einen auch darauf abzielenden Beschwerdewillen geschlossen werden (vgl. dazu nunmehr Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026 E. 1.6, zur Publikation vorgesehen). Aufgrund des mutmasslichen Beschwerdewillens nicht erstellt ist demgegenüber - auch nicht im Sinne eines Eventualantrags -, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung des den Kanton Schwyz betreffenden (Haupt-) Antrags die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025 betreffend die Steuerpflicht im Kanton Bern forderte.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet unhaltbar, willkürlich. Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2).

2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist, oder die durch solche Vorbringen veranlasst werden. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_315/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2).

2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 151 II 466, aber in: StE 2025 A 24.22 Nr. 12; 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

2.4. Auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung unterliegt der freien Kognition (Art. 127 Abs. 3 BV). Dabei handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dies führt zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht gilt (Art. 106 Abs. 1 BGG; siehe schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.5.4, nicht publ. in: BGE 151 II 657, aber in: StE 2026 A 24.22 Nr. 13).

3.

Es wird von keiner Seite (mehr) in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer infolge persönlicher Zugehörigkeit auch für die Steuerperiode 2013 der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Bern unterstand. Da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass diese Schlussfolgerung in irgendeiner Weise gegen Bundesrecht verstossen sollte, bleibt es beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2025. Dies wiederum führt, zwecks Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung, grundsätzlich zur Aufhebung der Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 betreffend die Steuerperiode 2013. Daraus resultiert, wie ebenfalls (implizit) beantragt (vgl. E. 1.3 hiervor), die Rückerstattung der gestützt darauf entrichteten Steuern.

4.

4.1. Soweit die Beschwerdegegnerin sich in diesem Zusammenhang letztinstanzlich auf die sog. "Verwirkungseinrede" beruft, gemäss der der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegenüber dem Kanton Schwyz infolge treuwidrigen Verhaltens verwirkt habe, ist auf das Folgende hinzuweisen (vgl. auch Urteil 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 6.2). Im von ihr angerufenen BGE 149 II 354 (E. 4.4.2 mit Hinweisen; bestätigt u.a. in BGE 150 II 321 E. 4.3) wurde erkannt, dass die von gewissen Stimmen in der Lehre vertretene Auffassung, wonach steuerpflichtige Personen ihren Anspruch auf Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung aus Art. 127 Abs. 3 BV materiell-rechtlich verlören, wenn sie sich widersprüchlich oder anderweitig missbräuchlich verhielten (materiell-rechtliche "Verwirkung des Schutzes des Doppelbesteuerungsverbots"), zwar nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheine. Bei der Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sei jedoch praxisgemäss - insbesondere bei passivem Verhalten - Zurückhaltung angebracht, da dies stets auf eine Verkürzung der gesetzlichen Rechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger hinauslaufe. Vor diesem Hintergrund könne die Beseitigung einer grundsätzlich verfassungswidrigen interkantonalen Doppelbesteuerung nur dann verweigert werden, wenn sich das Verhalten einer doppelt besteuerten Person als qualifiziert missbräuchlich erweise und der betroffene Kanton zugleich ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran habe, bezogene Steuern einzubehalten, obschon er nach interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht oder sogar bereits nach harmonisiertem Steuerrecht keinen Steueranspruch habe.

4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, der 1971 geborene Beschwerdeführer, ledig und ohne Kinder, arbeite im Kanton Bern. Per 16. Dezember 2002 habe er sich ins zürcherische X.________ abgemeldet mit Wochenaufenthalterstatus im bernischen W.________. Aufgrund der Durchführung eines Wohnsitzverfahrens für das Steuerjahr 2010, bei welchem der steuerrechtliche Wohnsitz in W.________ festgesetzt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer auf den 22. Oktober 2011 erneut in W.________ angemeldet. Per 16. Dezember 2013 habe sich der Beschwerdeführer im Bezirk Y.________ im Kanton Schwyz angemeldet (Zuzug von W.________). Eine Registrierung als Wochenaufenthalter in W.________ sei nicht erfolgt. Bei der Wohnung in Y.________ habe es sich um eine 2-Zimmerwohnung gehandelt, wofür gemäss Mietvertrag vom 4. November 2013 ein Mietzins von Fr. 950.- bezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin unter den Berufskosten insbesondere "Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt" deklariert und damit aktiv den Eindruck erweckt, seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Schwyz verlegt zu haben. Unter Annahme eines Wochenaufenthalts habe der Beschwerdeführer zudem eine plausible Erklärung für den Umstand geliefert, dass die eingereichten Unterlagen als Adresse jene in W.________ aufgewiesen hätten. Die Veranlagungsabteilung habe sich daher auch im Zeitpunkt der Veranlagung darin bestärkt gesehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen steuerlichen Wohnsitz in den Kanton Schwyz verlegt habe und in W.________ lediglich als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Sie habe ihn daher am 18. Februar 2015 für das Steuerjahr 2013 als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt.

Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot spielten, wie die Beschwerdegegnerin weiter vorträgt, eine zentrale Rolle bei der rechtlichen Beurteilung von sogenannten Scheindomizilen - also Wohnsitzen, die nur zum Schein angegeben würden, etwa um steuerliche Vorteile zu erlangen oder Zuständigkeiten zu manipulieren. Eine solche Ausnahmekonstellation sei hier gegeben. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erweise sich gegenüber dem Kanton Schwyz - aus steuerlicher Sicht - als besonders schwer. Bereits im Jahr 2010 sei im Rahmen eines Wohnsitzverfahrens ein steuerrechtlicher Wohnsitz in W.________ festgestellt worden. 2013 habe sich der Beschwerdeführer erneut von W.________ abgemeldet, ohne sich jedoch gleichzeitig als Wochenaufenthalter anzumelden, um auf diese Weise einer steuerlichen Erfassung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe bewusst einen den Tatsachen widersprechenden Sachverhalt fingiert, der rechtlich auf eine ausschliessliche Besteuerungskompetenz des Kantons Schwyz habe schliessen lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz seien widersprüchlich gewesen und hätten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Als besonders gravierend erweise sich, dass er bei einer öffentlichen Verwaltung tätig sei und ihm daher eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften zukomme. Sein Verhalten sei als illoyal und treuwidrig zu qualifizieren; es stelle eine gezielte Umgehung dar und verletze das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV . Durch die bewusste Täuschung der Behörden habe der Beschwerdeführer qualifiziert rechtsmissbräuchlich gehandelt, was keinen Rechtsschutz verdiene.

Sodann seien - so die Beschwerdegegnerin weiter - die Interessen des Kantons Schwyz im vorliegenden Fall besonders beeinträchtigt, wenn er zur Rückerstattung der bezogenen Steuern verpflichtet werde. Zum einen habe der Kanton Schwyz für das Steuerjahr 2013 bereits seinen Beitrag im Rahmen des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) an den Bund ausgerichtet. Die vereinnahmten Steuermittel seien zudem verplant und verwendet worden. Eine Rückerstattung nach über zehn Jahren würde die öffentlichen Haushalte unverhältnismässig belasten.

Darüber hinaus leite sich das legitime Interesse des Kantons Schwyz aus dem Umstand ab, dass eine Rückerstattung über zehn Jahre nach der rechtskräftig veranlagten Steuerperiode 2013 bzw. der Bezahlung der Steuerschuld erfolgen müsste.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Beschwerdeerhebung (vom 11. Juli 2025) die absolute Frist für Revisionsbegehren betreffend die Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2015 (zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung, vgl. Art. 148 DBG [SR 642.11]) bereits verstrichen sei, würde eine Rückerstattung der bereits bezogenen Steuern im Spannungsfeld zur Rechtssicherheit stehen, deren Bedeutung das Bundesgericht unlängst in BGE 150 II 26 (E. 3.5.3) im Zusammenhang mit dem Institut der Verjährung betont habe.

Zudem seien auch hier die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analog anzuwenden (vgl. BGE 135 II 274 E. 3.1), unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE 130 V 414 E. 3.2). Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjähre der Bereicherungsanspruch in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Im Sinne von BGE 114 II 131 sei auch hier für die "Entstehung des Anspruchs" auf den Zeitpunkt der Zahlung (der Steuerschuld) abzustellen (vgl. BGE 114 II 131 E. 3b). Die Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer 2013 vom 31. März 2015 (Fr. 4'431.60) sei am 18. Mai 2015 bezahlt worden; betreffend die kantonalen Steuern (Fr. 12'114.15) habe der Beschwerdeführer die provisorische Rechnung mit Zahlung vom 21. Februar 2014 (Fr. 12'083.60) und die Differenz zur Schlussrechnung 2013 (Fr. 30.55) am 27. März 2015 beglichen. Damit seien im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mehr als zehn Jahre seit der Entstehung des Anspruchs im Sinne von Art. 67 Abs. 1 OR verstrichen.

4.3. Zwar ist einzuräumen, dass die von der Beschwerdegegnerin beschriebene Handlungsweise des Beschwerdeführers gewisse Rückschlüsse auf ein "steueroptimiertes" Vorgehen zulasse. Entgegen der schwyzerischen Betrachtungsweise ist die in E. 4.1 hiervor hinsichtlich der Verwirkungseinrede beschriebene Ausnahmekonstellation indessen nicht gegeben. Weder ist erkennbar, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Schwyz aus steuerrechtlicher Sicht besonders schwer - im Sinne eines hierfür erforderlichen qualifizierten Missbrauchs - wiegen sollte, noch erscheinen die Interessen des Kantons Schwyz in spezieller Art beeinträchtigt, wenn er zur Rückerstattung der ihm doppelbesteuerungsrechtlich nicht zustehenden und ohnehin nicht beträchtlichen bezogenen Steuern verpflichtet wird. In Bezug auf das Argument des NFA ist sodann auf BGE 150 II 321 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde (E. 4), dass Verzerrungen im NFA, die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, keinen Grund dafür darstellen, einem Kanton im Doppelbesteuerungsverfahren vor Bundesgericht zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen ferner die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der über zehn Jahre nach Begleichung der Steuerschuld vorzunehmenden Rückerstattung. Da vorliegend weder ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 148 DBG zu beurteilen ist (auf ein entsprechendes Gesuch ist die Beschwerdegegnerin vielmehr am 23. April 2024 nicht eingetreten, was unbeanstandet blieb, vgl. Sachverhalt lit. A.c hiervor), noch ein privatrechtliches, nach den Regeln des OR, namentlich denjenigen zur ungerechtfertigten Bereicherung, zu behandelndes Rechtsverhältnis im Raum steht, erweisen sich auch diese Einwände als unbehelflich. Ebenso wenig vermag die Beschwerdegegnerin schliesslich mit ihrer Bezugnahme auf BGE 150 II 26 ein für sie günstigeres Resultat zu bewirken. Dabei ging es - anders als hier - um die beförderliche Geltendmachung von Steuerforderungen gegenüber den Steuerpflichtigen, die diesbezüglich nicht jahrelang im Unklaren gelassen werden sollen; Gegenstand war also ein von den Steuerbehörden gegenüber den Steuerpflichtigen an den Tag zu legendes, einen Zustand der Rechtsunsicherheit vermeidendes Vorgehen.

Inwieweit das (Fehl-) Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls dazu führt, dass ihm (sämtliche) Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wie von der Beschwerdegegnerin (eventualiter) beantragt, ist nachstehend unter dem Titel der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erörtern.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren hinsichtlich der Aufhebung der vorgenannten schwyzerischen Veranlagungsverfügung durch; auch sind ihm die darauf basierenden Steuerbetreffnisse zurückzuzahlen.

Es rechtfertigte sich daher grundsätzlich, dem unterliegenden Kanton Schwyz, der in seinen Vermögensinteressen berührt ist, die Gerichtskosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.3). Auch hätte er dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).

5.2. Zu prüfen ist jedoch, ob es sich angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht aufdrängt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen anders zu regeln.

5.2.1. Die vorstehend thematisierte Verwirkung des Beschwerderechts bezweckt in erster Linie den Schutz des erstveranlagenden Kantons, der ein legitimes Interesse daran hat, keinen unnötigen Veranlagungs- oder sonstigen Aufwand betreiben zu müssen (vgl. eingehend BGE 149 II 354 E. 2). Dieses Interesse rechtfertigt es aber im Regelfall, wie auch hier, nicht, diesen Kanton durch Annahme der Verwirkung des Beschwerderechts bezogene Steuern behalten zu lassen, zu deren Erhebung er nach harmonisiertem kantonalen Recht oder doppelbesteuerungsrechtlich nicht berechtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Steuern in keiner vernünftigen Relation zum verursachten Aufwand stehen. Stattdessen kann diesem Interesse Rechnung getragen werden, indem die steuerpflichtige Person im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verpflichtet wird, trotz Obsiegens die Verfahrenskosten zu tragen und den erstveranlagenden Kanton für den verursachten Verfahrensaufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 3 und 5 BGG; BGE 149 II 354 E. 2.5.1, 5.2 und 5.3, je mit Hinweisen; Urteile 9C_321/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 7.2.1; 9C_591/2023 vom 2. April 2024 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 150 II 321). Im genannten Fall hat das Bundesgericht das Verhalten der steuerpflichtigen Personen als treuwidrig bezeichnet, gleichwohl aber einen Viertel der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Kanton auferlegt, weil sich auch dieser nicht einwandfrei benommen hatte und er insbesondere hätte erkennen müssen, dass er zur Veranlagung nicht berechtigt war (vgl. BGE 149 II 354 E. 5.2 und 5.3).

5.2.2. Dieser Vorwurf lässt sich dem Kanton Schwyz mit Blick auf die Steuerperiode 2013 nicht machen. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer es sich, wie sich aus dem in E. 4.2 hiervor Geschilderten ergibt, grösstenteils selber zuzuschreiben hat, dass seine steuerrechtliche Zugehörigkeit interkantonal nicht immer eindeutig zu verorten war. Insbesondere unterliess er es auch, diesbezüglich Klarheit zu schaffen, indem er auf den Steuerdomizilentscheid des Kantons Bern vom 27. April 2016 reagierte und gestützt darauf, zeitnah, um Revision der Veranlagungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015 ersuchte (vgl. dazu BGE 151 II 673 E. 4.7.2; Urteil 2C_673/2021 vom 10. Juni 2022 E. 3.3 und 5.1, in: StE 2022 B 97.12 Nr. 3). Daran vermögen seine letztins-tanzlichen Entgegnungen vom 2. Oktober 2025 nichts zu ändern. Namentlich verfängt seine dortige Argumentation nicht, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich 2016, drei Jahre nach Erlass der fraglichen schwyzerischen Veranlagungsverfügung, dagegen nicht unmittelbar nach Erhalt des bernischen Steuerdomizilentscheids zur Wehr gesetzt habe. Die Behauptung, er sei davon ausgegangen, dass er rückwirkend erst ab dem Steuerjahr 2014 im Kanton Bern veranlagt werde, da er für die Steuerperiode 2013 ja bereits rechtskräftig im Kanton Schwyz veranlagt worden sei, geht insofern fehl, als in der besagten Verfügung vom 27. April 2016 klar "betreffend die Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ab Steuerjahr 2013 [Hervorhebung im Originaltext]" deklariert worden war.

Inwiefern dem Kanton Schwyz durch das Verhalten des Beschwerdeführers aber ein beträchtlicher Mehraufwand hätte entstanden sein sollen - einen solchen hätte wohl eher der Kanton Bern zu beklagen -, ist nicht ersichtlich und geht aus seinen Ausführungen auch nicht hervor. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin, wie vor allem ihr Hinweis im Jahr 2016 an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zeigt, wonach der Beschwerdeführer infolge persönlicher Zugehörigkeit eher der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Bern unterstehe, bereits im damaligen Zeitpunkt bewusst, dass ihre Steuerhoheit zumindest zweifelhaft anmutete. Nachfolgende steuerliche Veranlagungen des Beschwerdeführers unterblieben denn auch. Einer Entschädigung an den Kanton Schwyz bedarf es somit nicht. Jedoch erschiene es unangebracht, diesem Kosten für den vorliegenden Prozess aufzuerlegen resp. ihn dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Von beidem ist deshalb abzusehen; der Beschwerdeführer hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz wird gutgeheissen. Die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2015 betreffend die Steuerperiode 2013 wird aufgehoben. Der Kanton Schwyz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl